Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6.
Inhalt: Gesegz, betreffend den Erwerb von Bergwerkseigenthum im Oberbergamtsbezirke Dortmund für den
Staat, S. 29. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hadamar, Herborn, Limburg a. L., Marienberg, Wall-
merod und Weilburg, S. 3o. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 31.
(Nr. 10324.) Gesetz, betreffend den Erwerb von Bergwerkseigenthum im Oberbergamtsbezirke
Dortmund für den Staat. Vom 21. März 1902.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
C. 1.
Zum Erwerbe
1. von zweiundfünfzig, in den Kreisen Recklinghausen und Lüdinghausen
belegenen, von den Erben Vohwinkel angebotenen Steinkohlenfeldern,
2. des Steinkohlenbergwerkes Waltrop bei Waltrop,
3. der sämmtlichen Kuxe der Gewerkschaften vereinigte Gladbeck, Berg-
mannzsglück, Gute Hoffnung und Berlin,
4. des der Gewerkschaft Deutscher Kaiser zu Hamborn gehörigen Stein-
kohlenfeldes Potsdam sowie der Rechtsansprüche dieser Gewerkschaft
aus zweien, zwischen den Feldern Potsdam und Berlin belegenen
Bohrlöchern beziehungsweise den hierauf eingelegten Steinkohlen-
Muthungen,
ferner zur Deckung der Betriebs= und Ausrüstungskosten der
vorstehend bezeichneten Bergwerke bis zum 31. März 1903 sowie der
durch den Erwerb der unter 1 bis 4 bezeichneten Objekte entstandenen
und noch entstehenden Nebenkosten
wird der Staatsregierung ein Betrag bis zu achtundfünfzig Millionen Mark
zur Verfügung gestellt.
Eesetz= Samml. 1902. (Nr. 10324—10325.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1902.