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2.
Die Staatsregierung wird ermaͤchtigt, zur Deckung der im 8. 1 zur Ver-
fügung gestellten Mittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197)
und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml. S. 43) zur Anwendung.
S. 3.
Mit der „Ausführung dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Bestimmung
m §. 2 Abs. 2, der Finanzminister und der Minister für Handel und Gewerbe
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e
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
(Nr. 10325.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hadamar, Herborn, Limburg a. L.,
Marienberg, Wallmerod und Weilburg. Vom 13. März 1902.
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. De-
zember 1899 (Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur
Anmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde Nieder-
tiefenbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Odersberg,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde
Dietkirchen,