C. 20.
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theile
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche umschlossenen Grundstücke,
auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden eigenen
Jagdbezirkes überlassen ist (G. 5), erheblichen Wildschäden durch das übertretende
Wild ausgesetzt sind, so kann der Oberamtmann, nach vorhergegangener Prüfung
des Bedürfnisses und für dessen Dauer, den Jagdpächter auffordern oder ihn
auf seinen Antrag ermächtigen, das Wild selbst während der Schonzeit abzu-
schießen. Schützt der Jagdpächter einer solchen Aufforderung ungeachtet die
beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Oberamtmann den Grund-
besitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehrs zu tödten.
Gegen die Verfügung des Oberamtmanns steht dem Jagdpächter die
Beschwerde bei dem Bezirksausschusse zu (I. 103 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883, Gesetz= Samml. S. 237). Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
Das von Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des Oberamt=
manns erlegte oder gefangene Wild muß gegen Bezahlung des in der Gegend
üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die Anzeige darüber
binnen 24 Stunden erstattet werden.
§. 21.
Auch der Besitzer eines solchen umschlossenen Grundstücks, auf welchem
die Jagd nach F§. 5 nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück
erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden eigenen
Jagdbezirkes der Aufforderung des Oberamtmanns, das vorhandene Wild selbst
während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern
berechtigt, daß ihm der Oberamtmann nach vorhergegangener Prüfung des
Bedürfnisses und auf dessen Dauer die Genehmigung ertheile, das auf das
umschlossene Grundstück übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen,
namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten.
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild dem Eigenthümer
des umschlossenen Grundstücks.
§ 22.
Im Uebrigen findet das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 (Gesetz-
Samml. S. 307) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ersatzpflicht nach §. 2
nicht den Grundbesitzern, sondern der Gemeinde obliegt, wenn sie die Jagderträge
empfängt (§. 8 Abs. 2), daß die im §. 17 des Wildschadengesetzes bezeichneten
Rechtsmittel auch in den Fällen der §#§. 12 bis 14 jenes Gesetzes Platz greifen,
und daß an die Stelle des §. 19 Abs. 1 Folgendes tritt: „Der Artikel 5
des Hohenzollern= Sigmaringer Gesetzes vom 29. Juli 1848 (Gesetz= Samml. VIII
S. 46) wird aufgehoben.“