Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

C. 20. 
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theile 
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche umschlossenen Grundstücke, 
auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden eigenen 
Jagdbezirkes überlassen ist (G. 5), erheblichen Wildschäden durch das übertretende 
Wild ausgesetzt sind, so kann der Oberamtmann, nach vorhergegangener Prüfung 
des Bedürfnisses und für dessen Dauer, den Jagdpächter auffordern oder ihn 
auf seinen Antrag ermächtigen, das Wild selbst während der Schonzeit abzu- 
schießen. Schützt der Jagdpächter einer solchen Aufforderung ungeachtet die 
beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Oberamtmann den Grund- 
besitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke übertretende 
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des 
Schießgewehrs zu tödten. 
Gegen die Verfügung des Oberamtmanns steht dem Jagdpächter die 
Beschwerde bei dem Bezirksausschusse zu (I. 103 des Zuständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883, Gesetz= Samml. S. 237). Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Das von Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des Oberamt= 
manns erlegte oder gefangene Wild muß gegen Bezahlung des in der Gegend 
üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die Anzeige darüber 
binnen 24 Stunden erstattet werden. 
§. 21. 
Auch der Besitzer eines solchen umschlossenen Grundstücks, auf welchem 
die Jagd nach F§. 5 nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück 
erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden eigenen 
Jagdbezirkes der Aufforderung des Oberamtmanns, das vorhandene Wild selbst 
während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern 
berechtigt, daß ihm der Oberamtmann nach vorhergegangener Prüfung des 
Bedürfnisses und auf dessen Dauer die Genehmigung ertheile, das auf das 
umschlossene Grundstück übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, 
namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten. 
In diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild dem Eigenthümer 
des umschlossenen Grundstücks. 
§ 22. 
Im Uebrigen findet das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 (Gesetz- 
Samml. S. 307) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ersatzpflicht nach §. 2 
nicht den Grundbesitzern, sondern der Gemeinde obliegt, wenn sie die Jagderträge 
empfängt (§. 8 Abs. 2), daß die im §. 17 des Wildschadengesetzes bezeichneten 
Rechtsmittel auch in den Fällen der §#§. 12 bis 14 jenes Gesetzes Platz greifen, 
und daß an die Stelle des §. 19 Abs. 1 Folgendes tritt: „Der Artikel 5 
des Hohenzollern= Sigmaringer Gesetzes vom 29. Juli 1848 (Gesetz= Samml. VIII 
S. 46) wird aufgehoben.“
	        
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