in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3600 Mark:
vom vollendeten 20. Dienstjahr ab von 4200 Mark,
· i 25. —-4800
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahr ab von 4800 Mark.
s. 6.
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist—
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters—
zulagen errichtet ist.
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr—
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der
Kasse gelten die anliegenden Satzungen mit der Maßgabe, daß
à) die Bezirkssynode der vereinigten evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. einen Synodaldeputirten als
Mitglied für den Verwaltungsausschuß zu wählen hat (§. 3 der
Satzungen),
b) die im §. 16 der Satzungen festgestellte Entschädigungspflicht in Ansehung
des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M. nicht auf die Alterszulagekasse
übergeht,
c) im F. 4 a sowie in den §HP. 5 und 6 statt „am 1. Oktober 18977
als Termin in Ansehung des Konsistorialbezirkes Frankfurt a. M.
gesetzt wird:
„am 1. April 19017.
c. Dienstwohnung.
G. 7.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Zur Dienstwohnung gehören auch die vorhandenen, zur Bewirthschaftung
der Pfarrgrundstücke nicht nothwendigen Wirthschaftsgebäude.
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich und angemessen erscheinen lassen,
ist als Zubehör der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf
das Grundgehalt bereit zu stellen.
S. S.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine Miethsentschädigung gewährt werden, welche in einer vierteljährlich
im Voraus zahlbaren Geldsumme zu bestehen hat und eine ausreichende Ent-
schädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt.