Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Der  Uebernahmepreis  bestimmt  sich  nach  dem  ortsüblichen  Werthe.  Auf
Anrufung  von  Betheiligten  entscheidet  der  betheiligte  Stadt-(reis--)  Synodalvorstand
  endgültig.  Eine  Auseinandersetzung  regelt  sich  nach  F.  13.

S.  15.
Auf  besonderen  Rechtstiteln  oder  auf  öffentlichem  Rechte  beruhende  Verpflichtungen
  Dritter  gegenüber  der  Pfarrstelle  bleiben  bestehen.

C.  16.

Das  Kirchengesetz  findet  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Pfarrstellen,
welche  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versichert  sind.  Auch  die  Dienstzeit  der
Inhaber  dieser  Pfarrstellen  wird  jedoch  nach  den  für  Bewilligung  von  Alterszulagen
  aus  der  Alterszulagekasse  maßgebenden  Vorschriften  berechnet.

Für  die  Berechnung  der  Dienstzeit  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Kirchengesetzes  angestellten  Pfarrer  der  beiden  Stadt-Synodalbezirke  bleiben,  solange
  sie  eine  bei  der  Alterszulagekasse  nicht  versicherte  Pfarrstelle  inne  haben,
die  von  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  getroffenen  Festsetzungen  maßgebend.

S.  17.
Die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Kirchengesetzes  neu  errichteten  Pfarrstellen,
  deren  Einkommen  unter  4  800  Mark  beträgt,  unterliegen  den  Vorschriften

dieses  Kirchengesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  Grundgehalt  von  mindestens
1  800  Mark  bereit  zu  stellen  ist.

C.  18.

Im  Falle  der  späteren  Erhöhung  des  Stelleneinkommens  einer  Pfarrstelle
auf  4800  Mark  und  darüber  bleibt  es  bei  der  Anwendung  dieses  Kirchengesetzes.
Bei  einer  späteren  Verminderung  des  Stelleneinkommens  unter  4  800  Mark  hat
die  Kirchengemeinde  eine  Besoldung  von  4  800  Mark  zu  gewähren,  sofern  die
Stelle  nicht  zur  Versicherung  bei  der  Alterszulagekasse  zugelassen  wird  (GG.  11  der
Satzungen).  In  letzterem  Falle  finden  die  Vorschriften  dieses  Kirchengesetzes  auf
diese  Pfarrstelle  Anwendung.

C.  19.

Die  Höhe  des  Stelleneinkommens  wird  das  erste  Mal  für  den  1.  April  1901
ermittelt  und  festgesetzt.

Im  Bedarfsfalle  kann  später  eine  erneute  Festsetzung  stattfinden.

Für  die  Berechnung  des  Stelleneinkommens  sind  die  für  die  Alterszulagekasse
geltenden  Grundsätze  maßgebend.

6.  20.

Ueber  die  jeweilige  Höhe  des  Stelleneinkommens  beschließt  die  Kirchengemeinde
  nach  Anhörung  des  Stelleninhabers.  Die  Festsetzung  erfolgt  durch