Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

G. 9. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung sowie über die Frage, ob und 
in welchem Umfang ein! Hausgarten zu gewähren ist, hat die Kirchengemeinde 
zu beschließen. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Anhörung des betheiligten 
Stadt-(Kreis-, Synodalvorstandes durch das Konsistorium. 
S. 10. 
Die Entziehung einer Dienstwohnung und eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
S. 11. 
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei 
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
C. 12. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber das Grundgehalt und die 
Zuschusse (66. 2, 3 und 4) sowie die Dienstwohnung und einen Hausgarten 
beziehungsweise eine Miethsentschädigung (P9. 7, 8 und 9) zu gewähren und die 
Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer Satzungen zu versichern. 
Auf die Kirchengemeinde geht dagegen der Nießbrauch des Stellenvermögens der 
im §9. 2 genannten Pfarrstellen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten 
über. Soweit die in Folge dessen erzielten Einnahmen nicht zur ODeckung der 
Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Zuschüsse erforderlich sind, müssen 
sie auch ferner ihrer Bestimmung zum Besten des Pfarrdienstes erhalten bleiben. 
Bezliglich der Aufsicht über die Verwaltung des Stellenvermögens bleiben 
die bestehenden Vorschriften unberührt. 
.. 13. 
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen- 
gemeinde finden die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersetzung 
zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten. 
K. 14. 
Dem Stelleninhaber steht die Befugniß zu, die der Parrstelle gebührenden 
Naturalgefälle ganz oder theilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe einzelne 
Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das 
Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung der nothwendigen Lebensmittel oder zur 
Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke 
selbst zu bewirthschaften.
	        
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