G. 9.
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfang ein! Hausgarten zu gewähren ist, hat die Kirchengemeinde
zu beschließen. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Anhörung des betheiligten
Stadt-(Kreis-, Synodalvorstandes durch das Konsistorium.
S. 10.
Die Entziehung einer Dienstwohnung und eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
S. 11.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
Allgemeine Bestimmungen.
C. 12.
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber das Grundgehalt und die
Zuschusse (66. 2, 3 und 4) sowie die Dienstwohnung und einen Hausgarten
beziehungsweise eine Miethsentschädigung (P9. 7, 8 und 9) zu gewähren und die
Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer Satzungen zu versichern.
Auf die Kirchengemeinde geht dagegen der Nießbrauch des Stellenvermögens der
im §9. 2 genannten Pfarrstellen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten
über. Soweit die in Folge dessen erzielten Einnahmen nicht zur ODeckung der
Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Zuschüsse erforderlich sind, müssen
sie auch ferner ihrer Bestimmung zum Besten des Pfarrdienstes erhalten bleiben.
Bezliglich der Aufsicht über die Verwaltung des Stellenvermögens bleiben
die bestehenden Vorschriften unberührt.
.. 13.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersetzung
zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten.
K. 14.
Dem Stelleninhaber steht die Befugniß zu, die der Parrstelle gebührenden
Naturalgefälle ganz oder theilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe einzelne
Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das
Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung der nothwendigen Lebensmittel oder zur
Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke
selbst zu bewirthschaften.