Der Uebernahmepreis bestimmt sich nach dem ortsüblichen Werthe. Auf
Anrufung von Betheiligten entscheidet der betheiligte Stadt-(reis--) Synodal-
vorstand endgültig. Eine Auseinandersetzung regelt sich nach F. 13.
S. 15.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.
C. 16.
Das Kirchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen,
welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind. Auch die Dienstzeit der
Inhaber dieser Pfarrstellen wird jedoch nach den für Bewilligung von Alters-
zulagen aus der Alterszulagekasse maßgebenden Vorschriften berechnet.
Für die Berechnung der Dienstzeit der zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Kirchengesetzes angestellten Pfarrer der beiden Stadt-Synodalbezirke bleiben, so-
lange sie eine bei der Alterszulagekasse nicht versicherte Pfarrstelle inne haben,
die von der kirchlichen Aufsichtsbehörde getroffenen Festsetzungen maßgebend.
S. 17.
Die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr-
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von mindestens
1 800 Mark bereit zu stellen ist.
C. 18.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle
auf 4800 Mark und darüber bleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes.
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark hat
die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4 800 Mark zu gewähren, sofern die
Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (GG. 11 der
Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf
diese Pfarrstelle Anwendung.
C. 19.
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. April 1901
ermittelt und festgesetzt.
Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Festsetzung stattfinden.
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulagekasse
geltenden Grundsätze maßgebend.
6. 20.
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt die Kirchen-
gemeinde nach Anhörung des Stelleninhabers. Die Festsetzung erfolgt durch