Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 23. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1902. 
(I. S) Wilhelm. 
Studt. 
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
  
C. 1. 
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame 
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. 
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von 
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds 
verwaltet. 
§. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem 
iim Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. 
G. 3. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannorer ... 8 
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10327—10328.) 10
	        
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