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G. 23.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1902.
(I. S) Wilhelm.
Studt.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
C. 1.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds
verwaltet.
§. 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
iim Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom Könige ernannt.
G. 3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet.
Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannorer ... 8
Gesetz Samml. 1902. (Nr. 10327—10328.) 10