Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

stehen, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse 
in Gelsenkirchen beschließt. 
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in 
Gelsenkirchen. 
88. 
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde 
mit folgenden Ausnahmen gleich sein: 
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen 
und Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen 
daselbst auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet 
werden. 
b) In der jetzigen Gemeinde Ückendorf erhalten die beiden Kirchen— 
gemeinden Zuschüsse aus der Gemeindekasse, die sich auf 1 Mark für 
jeden evangelischen und katholischen Einwohner belaufen. Diese Zu- 
schüsse sollen auch ferner aus der Stadtkasse gezahlt werden. Dafür 
sind die Zuschläge zur Einkommensteuer derjenigen Personen, Gesell- 
schaften usp., die nach § 33 des Kommunalabgabengesetzes in der 
Gemeinde Uckendorf steuerpflichtig wären, wenn diese selbständig bliebe, 
um so viel höher zu belasten, daß dadurch die Ausgabe für die Zu- 
schüsse gedeckt wird. Innerhalb der ersten 15 Jahre vom Tage der 
Vereinigung ab darf kein Zuschuß an eine Kirchengemeinde gewährt 
werden, der eine Mehrbelastung für die Eingesessenen von Bismarck bedingt. 
Jc) Die in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen eingeführte Grundsteuer nach 
dem gemeinen Werte ist — vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses 
der künftigen Stadtverordnetenversammlung — für den Begzirk der 
Gemeinde Bismarck nicht maßgebend. An ihrer Stelle werden Zu- 
schläge zur staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer von solcher 
Höhe erhoben, wie sie in Gelsenkirchen zur Deckung des Solls der 
städtischen Grundsteuer erforderlich sein würden. 
9. 
Dieser Vertrag wird geschlossen in Kenntnis von den gleichzeitig zwischen 
der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und den Landgemeinden Bulmke, Hillen, 
Uckendorf geschlossenen Vereinigungsverträgen. Die Landgemeinde Bismarck tritt 
denselben damit bei. 
10. 
Unter dem Vorsitze des Ersten Bürgermeisters Machens wird aus diesem, 
den Amtmännern von Eberstein und von Wedelstaedt und den Herren: 
1. Direktor Leibold, 
2. Direktor Großbüning, 
3. Generaldirektor Burgers, 
4. Dr. Wilhelms 
für Amt Bismarck,
	        
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