Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

5. Direktor Naderhoff, 
6. Justizrat Greve, 
7. Sanitätsrat Dr. Falckenberg 
für Gelsenkirchen, 
8. Direktor Bingel, 
9. Gemeindevorsteher Beckmann 
für Amt Uckendorf 
eine Kommission gebildet. 
Die Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag und 
die Vollmacht: » 
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Ubergangsbestimmungen 
zu treffen 
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten; 
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, welche 
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichts wegen gefordert 
werden; 
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler über auch ihre Ver- 
einigung mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnis- 
vollem Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen. 
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der 
Städte- oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sind, ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt eine Kommissionsmitglied je 
nach seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Amtmann 
vom Bismarck, dem Amtmann von Uckendorf oder dem Gemeindevorsteher von 
Heßler Nachricht von seiner Behinderung, so hat dieser einen Stellvertreter zu 
bestimmen und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht ge- 
bunden. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu- 
künftigen Stadtverordnetenversammlung. Von jeder Sitzung der Kommission ist 
unter Angabe der Tagesordnung dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg 
und dem Herrn Landrat in Gelsenkirchen Mitteilung zu machen, damit diese an 
den Sitzungen teilnehmen oder sich vertreten lassen können. 
I 1. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach- 
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein 
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt 
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Gelsenkirchen, den 20. November 1902. 
(Jolgen Unterschriften.)
	        
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