Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37 040 Ein— 
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Hüllen mit 6 938 Einwohnern 3 Stadtverordnete. 
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis zum 1. Januar 1915 soll — 
abgesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu be- 
schließender Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl 
der Stadtverordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im 
November 1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf 
wie viele Einwohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf 
jeden Wahlbezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl im November 1908 
zu geschehen. 
4. Ist die nach vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der 
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1 
beträgt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je ein 
Stadtverordneter mehr zu wählen als von der oder den anderen Abteilungen. 
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Jannar 1909 — zu wählenden 
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirkes scheidet am 
1. Januar 1905 ein Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 über- 
schießende Zahl, am 1. Jannar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede Ab- 
teilung wird durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar 
1907 auszuscheiden hat. 
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen= 
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. 
Im übrigen regelt sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung 
für die Provinz Westfalen. 
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August 
1002 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der 
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Hüllen und kommt bereits 
für die ersten Stadtverordnetenwahlen (§ 5) zur Anwendung. ODie zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein. 
85. 
Die Wahlen zu der nach § 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung 
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder- 
lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Hüllen 
im Einvernehmen mit dem Amtmanne des Amtes Biemarck, zu treffen. 
86. 
1. Der Erste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl— 
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung 
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15 000 Mark und 
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1500 Mark festgesetzt 
wird. Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensions- 
fähige Entschädigung für Repräsentations= und Fuhrkosten innerhalb des Stadt- 
bezirkes von insgesamt 3.000 Mark jährlich.
	        
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