Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37 040 Ein—
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Hüllen mit 6 938 Einwohnern 3 Stadtverordnete.
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis zum 1. Januar 1915 soll —
abgesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu be-
schließender Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl
der Stadtverordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im
November 1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf
wie viele Einwohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf
jeden Wahlbezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl im November 1908
zu geschehen.
4. Ist die nach vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1
beträgt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je ein
Stadtverordneter mehr zu wählen als von der oder den anderen Abteilungen.
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Jannar 1909 — zu wählenden
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirkes scheidet am
1. Januar 1905 ein Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 über-
schießende Zahl, am 1. Jannar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede Ab-
teilung wird durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar
1907 auszuscheiden hat.
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen=
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt.
Im übrigen regelt sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung
für die Provinz Westfalen.
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August
1002 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Hüllen und kommt bereits
für die ersten Stadtverordnetenwahlen (§ 5) zur Anwendung. ODie zukünftige
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein.
85.
Die Wahlen zu der nach § 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder-
lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Hüllen
im Einvernehmen mit dem Amtmanne des Amtes Biemarck, zu treffen.
86.
1. Der Erste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl—
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15 000 Mark und
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1500 Mark festgesetzt
wird. Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensions-
fähige Entschädigung für Repräsentations= und Fuhrkosten innerhalb des Stadt-
bezirkes von insgesamt 3.000 Mark jährlich.