Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der beteiligten Gemeinden 
Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der entsprechenden Wahlbezirke 
bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeindewählerlisten der einzelnen 
Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an direkten Staats= und 
Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach dem gleichen Ver- 
hältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals auf jede derselben 
entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wählerlisten verteilt ist. 
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten 
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches 
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 21000 gerechnet wird, wenn sie 
mindestens 1.000 beträgt, anderenfalls aber unberücksichtigt bleibt. 
Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37.040 Ein- 
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Heßler mit 6 116 Einwohnern 3 Stadtverordnete. 
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1909 bis 1. Januar 1915 soll — ab- 
gesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließender 
Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl der Stadt- 
verordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im November 
1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf wie viele Ein- 
wohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf jeden Wahl- 
bezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl in November 1908 zu geschehen. 
4. Ist die nach Vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der 
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1 
beträgt, entweder von der I. und III. oder von der II. Wahlabteilung je 
1 Stadtverordneter mehr zu wählen, als von der oder den anderen Abteilungen. 
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Januar 1909 — zu wählenden 
Stadtverordneten (vgl. § 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirkes, scheidet am 
1. Januar 1905 ein weiteres Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 
überschießende Zahl, am 1. Januar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede 
Abteilung wird durch das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar 
1907 auszuscheiden hat. 
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen- 
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. Im übrigen regelt 
sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung für die Provinz Westfalen. 
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August 
1902 über die Bildung der Gemeindewählerabteilungen nach dem Maßstabe der 
Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Heßler und kommt bereits 
flir die ersten Stadtverordnetenwahlen (§ 5) zur Anwendung. Die zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein. 
8 5. 
Die Wahllen zu der nach § 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung 
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder-
	        
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