Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die
Gemeinde Lamberti und die eingemeindeten Gebiete von Uberwasser und Mauritz
vom Jahre 1904 ab einen besonderen Wahlbezirk. Die Neuwahlen finden nach
den Bestimmungen der Städteordnung gleichzeitig mit den Stadtverordnetenwahlen
in Münster statt. Hierbei soll jedoch die Vorschrift maßgebend sein, daß die in
den Stadtbezirk eingemeindeten Gebiete einen eigenen Wahlbezirk bilden und die
zur Vertretung dieses Bezirkes zu wählenden Stadtverordneten nicht nur von
den Wählern dieses Bezirkes gewählt werden, sondern auch in demselben ihren
Wohnsitz haben müssen. Die Zahl der hiernach zu wählenden Stadtverordneten
beträgt bis auf weiteres sechs.
Eine Erhöhung der Lahl der Stadtverordneten findet eintretendenfalls
nach Maßgabe des § 14 der Städteordnung statt.
Diese Sonderstellung des Bezirkes Lamberti dauert bis zum Ablaufe von
30 Jahren nach Abschluß dieses Vertrags.
85.
Das Gebiet der bisherigen Landgemeinde Lamberti wird einen besonderen
Bezirk bilden (5 60 der Städteordnung). Der Gemeindevorsteher von Lamberti
wird als Bezirksvorsteher mit der Verwaltung des Bezirkes Lamberti betraut
und wird der Magistrat, bevor er über solche Angelegenheiten, welche den Bezirk
Lamberti besonders betreffen, beschließt, den Bericht des Bezirksvorstehers ein—
holen. Der Bezirksvorsteher erhält eine angemessene Geschäftsunkostenentschädigung
und zwar mindestens 300 Mark jährlich. Der Stellvertreter des Bezirksvorstehers
wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und von dem Magistrat
bestätigt.
Für die Wählbarkeit des Stellvertreters gelten dieselben Bedingungen als
bezüglich des Bezirksvorstehers.
86.
Bezüglich der Volksschulen im Gebiete der Gemeinde Lamberti ist unter
Zustimmung der Königlichen Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen,
zwischen der Gemeindevertretung und den zuständigen Vertretungen der Schul-
sozietäten im Gebiete der Stadt Münster vereinbart worden:
„Die Hausväter der Außengemeinden werden den bezüglichen Schul-
sozietäten der Stadt Münster angegliedert und bilden mit diesen fortan
je einen Schulverband.“
7.
Die Stadt verpflichtet sich, in dem Bezirke Lamberti die städtische Gemeinde-
grundsteuer nicht vor Ablauf von 30 Jahren zur Einführung zu bringen, vielmehr
es bei der staatlichen Grund= und Gebäudesteuerveranlagung zu belassen.
Ausgenommen von dieser Bestimmung wird derjenige Teil des Bezirkes
Lamberti, welcher unmittelbar an die bisherige Stadt angrenzt und dessen kataster-