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mäßige Abgrenzung nach Vereinbarung der berufenen Vertreter beider Gemeinden
erfolgt ist.
In diesem Teile des Bezirkes Lamberti kann die städtische Gemeindegrund-
steuerordnung sofort nach erfolgter Eingemeindung eingeführt werden. Auf
Antrag des Bezirksvorstehers von Lamberti und zwei Drittel derjenigen Stadt-
verordneten, welche gemäß den Bestimmungen des 9 4 dieses Vertrags gewählt
sind, können die städtischen Behörden die Abgrenzung dieses Teiles des Bezirkes
Lemberti ändern.
6S.
Die Stadt ist für die nächsten 30 Jahre nach der Eingemeindung nicht
berechtigt, in demjenigen Teile des Bezirkes Lamberti, welcher nicht unter die
Gemeindegrundsteuerordnung der Stadt fällt, an Grund= und Gebäudesteuer-
zuschlägen einschließlich der Schulsteuer mehr als 160 Prozent zu erheben (ogl.
§ 6 letzter Absatz).
§ 9.
1. Die Stadt Müinster soll verpflichtet sein, während der nächsten
30 Jahre für den Wegebau ausschließlich der gewöhnlichen Unterhaltung der
Gemeindewege innerhalb des Bezirkes Lamberti durchschnittlich jährlich mindestens
5000 (fünftausend) Mark zu verwenden.
2. Die Reihenfolge des Ausbaues der Wege und die Art, in welcher der
Ausbau stattzufinden hat, wird bestimmt auf Vorschlag des Bezirksvorstehers,
im Streitfalle durch den Herrn Regierungspräsidenten zu Münster.
810.
Die Polizeiverordnungen des bisherigen Stadtbezirkes Münster finden in
dem Bezirke Lamberti erst dann und in dem Umfang Anwendung, wenn und
wie solches von den Aufsichtsbehörden angeordnet werden wird; bis dahin ver-
bleibt es bei den zur Zeit in der Gemeinde Lamberti geltenden Polizeiverordnungen.
& 11.
Die in den 99 3, 4, 7, 8 und 9 festgesetzte 30 jährige Frist kann durch
Gemeindebeschluß abgekürzt werden, falls sämtliche in dem im 9 4 genannten
Wahlbezirke gewählten Stadtverordneten zustimmen.
12.
Die Kosten dieses Vertrags tragen die vertragschließenden Gemeinden je
zur Hälfte.
Vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben.
(L. S.) (I. S.)
Jungeblodt. Franz Bartosch.
Wilhelm Farwick. Hermann Averkamp.