Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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mäßige Abgrenzung nach Vereinbarung der berufenen Vertreter beider Gemeinden 
erfolgt ist. 
In diesem Teile des Bezirkes Lamberti kann die städtische Gemeindegrund- 
steuerordnung sofort nach erfolgter Eingemeindung eingeführt werden. Auf 
Antrag des Bezirksvorstehers von Lamberti und zwei Drittel derjenigen Stadt- 
verordneten, welche gemäß den Bestimmungen des 9 4 dieses Vertrags gewählt 
sind, können die städtischen Behörden die Abgrenzung dieses Teiles des Bezirkes 
Lemberti ändern. 
6S. 
Die Stadt ist für die nächsten 30 Jahre nach der Eingemeindung nicht 
berechtigt, in demjenigen Teile des Bezirkes Lamberti, welcher nicht unter die 
Gemeindegrundsteuerordnung der Stadt fällt, an Grund= und Gebäudesteuer- 
zuschlägen einschließlich der Schulsteuer mehr als 160 Prozent zu erheben (ogl. 
§ 6 letzter Absatz). 
§ 9. 
1. Die Stadt Müinster soll verpflichtet sein, während der nächsten 
30 Jahre für den Wegebau ausschließlich der gewöhnlichen Unterhaltung der 
Gemeindewege innerhalb des Bezirkes Lamberti durchschnittlich jährlich mindestens 
5000 (fünftausend) Mark zu verwenden. 
2. Die Reihenfolge des Ausbaues der Wege und die Art, in welcher der 
Ausbau stattzufinden hat, wird bestimmt auf Vorschlag des Bezirksvorstehers, 
im Streitfalle durch den Herrn Regierungspräsidenten zu Münster. 
810. 
Die Polizeiverordnungen des bisherigen Stadtbezirkes Münster finden in 
dem Bezirke Lamberti erst dann und in dem Umfang Anwendung, wenn und 
wie solches von den Aufsichtsbehörden angeordnet werden wird; bis dahin ver- 
bleibt es bei den zur Zeit in der Gemeinde Lamberti geltenden Polizeiverordnungen. 
& 11. 
Die in den 99 3, 4, 7, 8 und 9 festgesetzte 30 jährige Frist kann durch 
Gemeindebeschluß abgekürzt werden, falls sämtliche in dem im 9 4 genannten 
Wahlbezirke gewählten Stadtverordneten zustimmen. 
12. 
Die Kosten dieses Vertrags tragen die vertragschließenden Gemeinden je 
zur Hälfte. 
Vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben. 
(L. S.) (I. S.) 
Jungeblodt. Franz Bartosch. 
Wilhelm Farwick. Hermann Averkamp.
	        
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