Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 106 — 
II. 
—... 
Verhandelt zu Münster im Hause Nr. 7 der Gartenstraße 
am 28. April 1902. 
. 
Ver mir, dem Justizrat Eduard Gaßmann, Notar im Bezirk des Königlichen 
Oberlandesgerichts zu Hamm, wohnhaft in Münster, erschienen persönlich bekannt: 
a) der Oberbürgermeister Max Jungeblodt, 
h) der Bürgermeister Wilhelm Farwick, beide von Münster, 
c) der kommissarische Amtmann Franz Bartosch von Münster, 
) der Gemeindevorsteher und Gutsbesitzer Heinrich Janning von Kinderhaus. 
Die Herren zu a und b als Vertreter des Magistrats der Stadt Münster 
einerseits und die Herren zu c und d als Vertreter der Landgemeinde Uber- 
wasser andererseits vereinbaren und schließen entsprechend dem Beschlusse der 
Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 1902 Nr. 9224 und den Beschlüssen 
der Gemeindevertretung von Uberwasser vom 19. März und 31. Mai 1901, 
1! 4. und 24. März 1902 für die durch sie vertretenen Gemeinden folgenden 
Vertrag: 
SI. 
Die Stadtgemeinde Münster und von der Landgemeinde Überwasser d 
Bauerschaften Gievenbeck und Uppenberg werden miteinander vereinigt zu einer 
einzigen, unter ein und derselben Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Münster. 
Es werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit nicht nach- 
stehend etwas Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, 
welche mit der Gemeindrangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Be- 
nutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. Insbesondere 
ist die Stadt Münster veipflichtet, den Einwohnern der Bauerschaften Gievenbeck 
und Uppenberg den Anschluß an die städtische Wasserleitung, Gasleitung, Elek- 
trizitätsanlagen und Kanalisation zu gestatten, wenn die Antragsteller die Kosten 
des Anschlusses tragen. 
82. 
Das Vermögen der Gemeinde Überwasser, abgesehen von dem auf die 
Bauerschaften Sprakel und Sandrup entfallenden Anteil des gemeinsamen Kapital- 
vermögens, welches nach dem Verhältnis der staatlich veranlagten Steuern zu 
berechnen ist, geht auf die erweiterte Stadtgemeinde Münster über, so daß die 
erweiterte Stadtgemeinde Münster in alle privatrechtlichen Befugnisse, Rechte, 
Pflichten der bisherigen Stadt M#nster und der bisherigen Landgemeinde Uber- 
wasser als deren Rechtsnachfolg##in eintrit. Hierdurch werden jedoch etwaige 
besondere Bestimmungen von Stutungen nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.