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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Inhalt: Gesetz über die Landestrauer, S. 116. — Verfügung des Justizministers, betreffend die An-
legung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Biebenkopf, S. 116. — Ver-
fügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke
der Amtsgerichte Camberg, Herborn, Hochheim, Montabaur und Usingen, S. 116. — Bekannt.
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter ver-
öffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 117.
(Jr. 10434.) Gesetz über die Landestrauer. Vom 14. April 1903.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den gesamten
Umfang der Monarchie, was folgt:
Bei dem Ableben des Königs, der Königin und einer verwitweten Königin
von Preußen findet eine Landestrauer nach folgenden Bestimmungen statt:
. ZL
Die Glocken der Kirchen werden Mittags von 12 bis 1 Uhr 14 Tage
lang geläutet.
§ 2.
Offentliche Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen
sind vier Tage lang vom Sterbetag (einschließlich) ab und am Tage der Bei-
setzung einzustellen.
*
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe von 15 bis 150 Mark bestraft.
84.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Die Allerhöchste Kabinettsordre vom 28. November 1845, betreffend das
Trauerreglement vom 7. Oktober 1797, und die bisher in Kraft gebliebenen
Vorschriften des letzteren werden aufgehoben.
Gesetz-Samml. 1903. (Xr. 10434 - 10136.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1903.