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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
–—.)
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, S. 155.
— Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die
weitere Beteiligung des Staates an dem Unternehmen der Altdamm Kolberger Eisenbahngesellschaft
und an dem Baue von Kleinbahnen, S. 1537. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für Bergwerke im Bezirke des Amtsgerichts Wetzlar, S. 162. — Ver-
fügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke
der Amtsgerichte Hachenburg, Höchst a. M., Homburg v. d. H., Langenschwalbach, Montabaur,
Usingen und Weilburg, S. 1632. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Aumtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 163.
(Nr. 10442.) Gesetz, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnver-
waltung. Vom 3. Mai 1903.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel l.
An die Stelle des § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die
Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz-Samml. S. 43) treten folgende Be-
stimmungen:
83.
Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Überschuß des Staatshaushalts,
so ist derselbe zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis
zur Höhe von 200 000 000 Mark zu verwenden.
Der darüber hinausgehende Betrag des Uberschusses wird zu einer weiteren
Tilgung von Staatsschulden beziehungsweise Verrechnung auf bewilligte Anleihen
verwendet.
# 3a.
Der Ausgleichsfonds (§ 3) ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zur Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds der Eisenbahn-
verwaltung bis zur Höhe von 30 000 000 Mark zur Vermehrung der
Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie
Gesetz-Samml. 1903. (Nr. 10442—10445.) 28
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1903.