Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird  und  zwar:

bei  Nr.  1  Cötzen-Angerburg)  von  ............  270  000  Mark,
—  -  2  (Mohrungen—  Liebemühl  Osterode
i.  Ostpr.  von  ....  ..  ....  ..  .  ...  ...  331000  —
—  -  3  (Schlachta-Skurz  [Schmentaul  vo.  65  000
.  4  (Vandsburg—Flatow)  von  ..  .  224  000

5  (Schokken—Schubin  mit  Abzweigung  von
Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pos.)  vo.  890  00)0

G6G  Girnbaum  -  Samter)  von.  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  252  000
7  (Birnbaum!  Wierzebaum—Schwerin
a.  d.  Warthe)  oo  .  .  .  ...  65  000
—  -8  (Wollstein-Grätz  i.  Pos.)  von  .  .  .  .  ..  .  125  000
-D  (Neusfalz  a.  O.—Wollstein)  vo  ..  .  172000.
10  C(Corenzdorf-Sagan)  von  .  .  ....  .  ..  ..  167  000  —
I11  (Friedeberg  a.  Queis  -Reichsgrenze  in  der
Richtung  auf  Heinersdorf)  vo  614000=.
  12  (Visselhövede—-Zeven)  v0o  ...  294000
=  13  (Winterberg  i.  Westf.-Frankenberg
i.  Hessen--Nassau)  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  320  000
*  14  (Usingen—Weilmünster)  vo  ..  .  310  000.

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V

15  ([Simmern]  Castellaun—Boppard)  von.  500  000.

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Lötzen-  Angerburg)  und  zu
Nr.  5  (Schokken  —  Schubin  mit  Abzweigung  von  Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pol.)
ist  der  unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorbergehenden  Absatzes  (4)
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder
den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen  oder  aber  nach
Maßgabe  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen
Gemeindeverband  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.