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Die gleichen Bestimmungen gelten für den Anschluß an einen bestehenden
Verband mit der Maßgabe, daß derselbe die Zustimmung der Vertretung des
Gesamtverbandes und der anzuschließenden Gemeinden erfordert und die Zustimmung
durch Beschluß der bischöflichen Behörde ergänzt werden kann, falls die Seelenzahl
des Gesamtverbandes und der etwa zustimmenden Gemeinden wenigstens die
Hälfte der Gesamtseelenzahl des weiteren Gesamtverbandes beträgt.
83.
Die dem Gesamtverbande übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen
werden von einer besonderen Verbandsvertretung wahrgenommen, welche besteht:
a) aus den Vorsitzenden der Kirchenvorstände und
b) aus den Vorsitzenden der Gemeindevertretungen der beteiligten Kirchen-
gemeinden, ·
c)ausjeeinem,fürjedebeteiligteKirchengemeindedurchdenKirchen-
vorstand und die Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung
für die Dauer seines Hauptamts zu wählenden Mitgliede des Kirchen-
vorstandes oder der Gemeindevertretung.
In den katholischen Pfarrgemeinden in Frankfurt a. M. tritt der Pfarrer
beziehungsweise Pfarrverweser an die Stelle des zu wählenden Mitglieds.
In den Kirchengemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung nicht gebildet
ist (§J§ 35 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 — Gesetz-Samml. S. 241 —-), sind
abweichend von den Vorschriften zu b und c durch den Kirchenvorstand aus
seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer ihres Hauptamts zur Verbands-
vertretung zu wählen.
Für Domgemeinden, auf welche das Gesetz vom 20. Juni 1875 keine
Anwendung findet (vgl. § 56 a. a. O.)) treten der Pfarrer beziehungsweise Pfarr-
verweser und zwei durch die Vermögensverwaltungsorgane der Domgemeinde zu
ernennende Gemeindeglieder, welche die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher besitzen
müssen, in die Verbandsvertretung ein.
Den Vorsitz führt in Berlin der Probst von St. Hedwig, im übrigen
der Dechant (Erzpriester) und sofern dieser dem Verbande nicht angehört, der
dienstälteste Pfarrer.
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vor-
sitzenden.
84.
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Gesamtverband in ver—
mögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, nach
außen und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbands-
vertretung.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesamtverband gegen Dritte
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be-
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung beziehungsweise des Ausschusses von
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und mit dem