Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die gleichen Bestimmungen gelten für den Anschluß an einen bestehenden 
Verband mit der Maßgabe, daß derselbe die Zustimmung der Vertretung des 
Gesamtverbandes und der anzuschließenden Gemeinden erfordert und die Zustimmung 
durch Beschluß der bischöflichen Behörde ergänzt werden kann, falls die Seelenzahl 
des Gesamtverbandes und der etwa zustimmenden Gemeinden wenigstens die 
Hälfte der Gesamtseelenzahl des weiteren Gesamtverbandes beträgt. 
83. 
Die dem Gesamtverbande übertragenen Befugnisse und Verpflichtungen 
werden von einer besonderen Verbandsvertretung wahrgenommen, welche besteht: 
a) aus den Vorsitzenden der Kirchenvorstände und 
b) aus den Vorsitzenden der Gemeindevertretungen der beteiligten Kirchen- 
gemeinden, · 
c)ausjeeinem,fürjedebeteiligteKirchengemeindedurchdenKirchen- 
vorstand und die Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung 
für die Dauer seines Hauptamts zu wählenden Mitgliede des Kirchen- 
vorstandes oder der Gemeindevertretung. 
In den katholischen Pfarrgemeinden in Frankfurt a. M. tritt der Pfarrer 
beziehungsweise Pfarrverweser an die Stelle des zu wählenden Mitglieds. 
In den Kirchengemeinden, in welchen eine Gemeindevertretung nicht gebildet 
ist (§J§ 35 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 — Gesetz-Samml. S. 241 —-), sind 
abweichend von den Vorschriften zu b und c durch den Kirchenvorstand aus 
seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer ihres Hauptamts zur Verbands- 
vertretung zu wählen. 
Für Domgemeinden, auf welche das Gesetz vom 20. Juni 1875 keine 
Anwendung findet (vgl. § 56 a. a. O.)) treten der Pfarrer beziehungsweise Pfarr- 
verweser und zwei durch die Vermögensverwaltungsorgane der Domgemeinde zu 
ernennende Gemeindeglieder, welche die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher besitzen 
müssen, in die Verbandsvertretung ein. 
Den Vorsitz führt in Berlin der Probst von St. Hedwig, im übrigen 
der Dechant (Erzpriester) und sofern dieser dem Verbande nicht angehört, der 
dienstälteste Pfarrer. 
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vor- 
sitzenden. 
84. 
Ein Ausschuß der Verbandsvertretung vertritt den Gesamtverband in ver— 
mögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, nach 
außen und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbands- 
vertretung. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Gesamtverband gegen Dritte 
verpflichten sollen, insbesondere Vollmachten, müssen unter Anführung des be- 
treffenden Beschlusses der Verbandsvertretung beziehungsweise des Ausschusses von 
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben und mit dem
	        
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