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Artikel XX.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier-
gepäcks, der ein und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Uberwachung
des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher
verabredet werden.
Artikel XXlI.
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre
schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den
Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung finden.
Uber die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich
Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt
eine besondere Verständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb-
setzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs
tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.
Artikel XKX II.
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbahn-
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staats-
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen der
beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zugunsten der
Kaiserlich-Königlich Osterreichischen Postverwaltung auszuführen.
Artikel XX III.
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung wird den Betrieb der
auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit und solange derselbe von einer
preußischen Eisenbahnverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder höheren
Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-
verwaltungen im allgemeinen treffen.
Artikel XXIV.
Sollte späterhin eine Anderung in den Eigentumsverhältnissen der auf
österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls der-
selben eintreten oder die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung den Betrieb
der gedachten Strecke übernehmen, ohne das Eigentum derselben zu erwerben,
so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags un-
verändert in Kraft.
Der Königlich Preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich zu
übertragen.