— 238 —
darauf nicht verzeichnet sind, diejenigen des Reichskursbuchs, bei Reisen auf Land-
wegen die Angaben der Post= und Eisenbahnkarte zu Grunde gelegt.
Schlen solche Angaben, so findet die Vorschrift zu D 3 Anwendung.
Sopweit Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln aus-
deführt werden sind an Reisekosten vorbehaltlich der Vorschriften zu G 8 nur
die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu= und Abgang zu gewähren.
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln sind solche zu verstehen, deren
Kosten aus öffentlichen Kassen bestritten werden, bei Reisen auf der Eisenbahn,
Kleinbahn oder zu Schiff auch solche, welche dem Beamten mit Räücksicht auf
den Zweck der Dienstreise von dritter Seite zur unentgeltlichen Benutzung gestellt
worden sind. Freie Beförderung auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen
zwischen dem Beamten und einem Dritten kommen nicht in Betracht.
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus
Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln werden hierdurch nicht berührt.
G. Besondere Bestimmungen über Zu- und Abgang.
1. Ein Zu- und Abgang im Sinne des § 41 des Gesetzes vom 21. Juni
1897 kann nur bei Dienstreisen entstehen, welche auf Eisenbahnen oder Schiffen
gemacht werden.
2. Auch für die Zu- und Abgangsgebühr gelten die Hin- und die Rück-
reise als besondere Reisen.
3. Die Gebühr enthält die Vergütung für den Zugang und für den Ab-
gang; sie kommt daher, wenn nur ein Zugang oder nur ein Abgang statt-
findet, nur im halben Betrage zum Ansatze.
4. In der Regel entsteht ein Zu- und Abgang nur bei der Hinreise und
ein zweiter bei der Rückreise.
Ein Zugang entsteht jedoch nicht, wenn die Hin= oder Rückreise bei
Eisenbahnreisen vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen vom Anlege- oder Liegeplatze,
vom Ufer oder von dem Gebiete der Strom= oder Hafenanlagen aus an-
getreten wird.
Desgleichen entstebt kein Abgang, wenn am Endpunkte der Hin= oder
der Rückreise die vorbezeichneten Gebiete nicht verlassen werden müssen.
5. An Zwischenorten entsteht nur dann ein Zu= und Abgang, wenn
daselbst übernachtet oder ein Dienstgeschäft vorgenommen und zu diesem Zwecke
bei Eisenbahnreisen das Bahngebiet, bei Schiffsreisen der Anlege- oder Liegeplatz,
das Ufer oder das Gebiet der Strom= oder Hafenanlagen verlassen werden muß.
6. Wenn an Zwischenorten, an denen nicht ubernachtet und kein Dienst-
geschäft vorgenommen wird, eine Eisenbahnstation, eine Anhaltestelle, ein Anlege-
oder Llegeplatz verlassen und die Reise von einer anderen Eisenbahnstation, einer
anderen Anhaltestelle, einem anderen Anlege= oder Liegeplatz aus fortgesetzt werden
muß oder wenn daselbst ein Ubergang von Eisenbahn oder Schiff zur Straßen-
babn oder umgekehrt stattfindet, so werden für den Ubergang, sofern er nicht
mittels durchgehender oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungs-