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(Nr. 10486.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Höchst a. M., Langenschwalbach,
Nassau, Rennerod, Wehen und Weilburg. Vom 18. Dezember 1903.
A# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Scheidt,
für de- zum Bezirke des Amtsgerichts Höchst a. M. gehörige Gemeinde
ünster,
für bee zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde
auroth,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Singhofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde
Gershasen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörige Gemeinde Limbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde
Drommershausen
am 15. Januar 1904 beginnen soll.
Berlin, den 18. Dezember 1903.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Nedigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.