Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

83. 
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, Ermäßigungen der im 
§ 2 vereinbarten Tarifsätze für einzelne Verkehrsarten oder Verkehrsrichtungen 
durch Ausnahmetarife zu bewilligen, sofern dies nach Lage der Verhältnisse not- 
wendig oder zweckmäßig sein sollte. 
Solche Ausnahmetarife dürfen jedoch nur Ermäßigungen in den Einheits- 
sätzen bringen. 
84. 
Beide Regierungen werden sich über den Erlaß möglichst gleichmäßiger 
Verwaltungsvorschriften hinsichtlich des Erhebungs= und Ausfsichtsdienstes, über 
die Anwendung möglichst gleichmäßiger Muster im Außendienst und über die 
gegenseitige Unterstützung der örtlichen Dienststellen hinsichtlich der Abgaben= 
erbebung verständigen. Diese Verständigung soll durch Austausch von Ministerial- 
erklärungen erfolgen. 
5. 
Nach dreijähriger Geltung der Tarife werden beide Staaten sich darüber 
verständigen, ob und welche Tarifänderungen nach den in der Zwischenzeit ge- 
machten Erfahrungen als zweckmäßig oder notwendig anzusehen sind. 
86. 
Der Vertrag tritt am 1. Januar 1903 in Kraft; er ist zum 1. Januar 
eines jeden folgenden Jahres mit halbjähriger Frist kündbar. 
87. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schriftwechsels 
sobald als möglich erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
Ausfertigungen unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen Berlin, den 21. Oktober 1902. 
(I. S.) Peters. (Ll. S.) Bonnenberg. (ll. S.) Höffgen. 
(I. S.) Medicus. (L. S.) Lange.
	        
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