83.
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, Ermäßigungen der im
§ 2 vereinbarten Tarifsätze für einzelne Verkehrsarten oder Verkehrsrichtungen
durch Ausnahmetarife zu bewilligen, sofern dies nach Lage der Verhältnisse not-
wendig oder zweckmäßig sein sollte.
Solche Ausnahmetarife dürfen jedoch nur Ermäßigungen in den Einheits-
sätzen bringen.
84.
Beide Regierungen werden sich über den Erlaß möglichst gleichmäßiger
Verwaltungsvorschriften hinsichtlich des Erhebungs= und Ausfsichtsdienstes, über
die Anwendung möglichst gleichmäßiger Muster im Außendienst und über die
gegenseitige Unterstützung der örtlichen Dienststellen hinsichtlich der Abgaben=
erbebung verständigen. Diese Verständigung soll durch Austausch von Ministerial-
erklärungen erfolgen.
5.
Nach dreijähriger Geltung der Tarife werden beide Staaten sich darüber
verständigen, ob und welche Tarifänderungen nach den in der Zwischenzeit ge-
machten Erfahrungen als zweckmäßig oder notwendig anzusehen sind.
86.
Der Vertrag tritt am 1. Januar 1903 in Kraft; er ist zum 1. Januar
eines jeden folgenden Jahres mit halbjähriger Frist kündbar.
87.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schriftwechsels
sobald als möglich erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
Ausfertigungen unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, den 21. Oktober 1902.
(I. S.) Peters. (Ll. S.) Bonnenberg. (ll. S.) Höffgen.
(I. S.) Medicus. (L. S.) Lange.