V. von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Sportfahrzeugen und ähnlichen
kleinen Schiffsgefäßen, welche nicht geeicht oder vermessen und zur Fracht—
beförderung nicht bestimmt sind, bei jedesmaligem Durchfahren der unter J
genannten Schleuse, sofern die Durchfahrt gleichzeitig mit einem geeichten
oder vermessenen und zur Fracht- oder Personenbeförderung bestimmten
Fahrzeuge stattfindet, 25 Pfennig, sonst 1 Mark,
VI. von Floßholz für je 10 Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des
Flottwerkes und Wasserraums bei jedesmaliger Durchfahrung der unter J
bezeichneten Schleuse:
A. wenn die Flöße ganz oder teilweise aus vierkantig beschlagenen Hölzern
(Quadratholz) oder Balken bestehen " 14 Pfennig;
B. anderenfalls 12 Pfennig;
G. wenn die Flöße in doppelter oder mehrfacher Stammlage gebunden
sind, die nach VI. A. B. zu enrichtenden Abgaben mit einem Zu-
schlage von 20 vom Hundert;
lIl. von den auf Flößen beförderten Gütern außer Stabholz, Felgenholz und
Brettern für jede beladene Floßtafel 50 Pfennig)
VIII. für Gewährung des Vorschleusenrechts:
A. von beladenen Schiffen, Personenfahrzeugen mit wenigstens einem
Fahrgaste, Schlepp= und Kettendampfern ohne Anhang und Floßen
ein Zuschlag von 50 Prozent zu der sonstigen Abgabe;
B. von leeren Schiffen einschließlich der Personenfahrzeuge ohne Fahrgast
für jede Tonne Tragfähigkeit 4 Pfennig;
IX. für die Benutzung der fiskalischen Ufer außerhalb der unter besonderen
Abgabentarifen stehenden Lösch= und Ladehlätze:
A. zum Aus- und Einladen für jede Tonne der über das Schiffsbord
bewegten Güter in Klasse 1 2 Pfennig, in Klasse II 1# Pfemmtg,
in Klasse III 1,0 Pfennig, in Klasse IV 0) Pfennig;
B. zum Ein= oder Ausbringen von Flößen fir jede 10 QOuadratmeter
Floßfläche 4 Pfennig.
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Befreiungen.
Abgabenfrei sind:
1. Güter einschließlich des Floßbolzes, welche dem Herzoge, dem Staate oder
dem Reiche gehören oder ausschließlich für d deren Rechnung befordert werden.
2. Kettenschleppdampfer der Gesellschaft Kette von der bgale nach Tarif-
abschnitt III, und dieselben Schleppdampfer mit den von ihnen geschleppten
Fahrzeugen von der Abgabe unter VVIII.
3. Handkähne, die als Anhänge zu größeren Fahrzeugen, gehbören und gleich-
zeitig mit ihnen die unter 1 genannte Schleuse durchfahren.