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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 8S. —
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1903, S. 48.
— Gesepgh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das Etats.
jahr 1903, S. 66.
(Nr. 10427.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1903. Vom 8. April 1903.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1903 wird
in Einnahme
auf 2 674 281 030 Mark Jund
in Ausgabe
auf 2 674 281 030 Mark,
nämlich 4
auf 2 516 360 233 Mark an fortdauernden und
auf 157 920 797 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1903 wird in Einnahme auf 2 800 Mark und in Ausgabe auf
379 990 Mark festgestellt.
83.
Im Etatsjahr 1903 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1905 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Cesez-Samml. 1903. (Nr. 10427—10428.) 10
Ausgegeben zu Berlin am 9. April 1903.