Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Xr. 10428.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1903. Vom 8. April 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
§ 1. 
Zur Bereitstellung des Geldbetrags, welcher zur Ergänzung der Einnahmen 
in dem Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1903 erforderlich und unter 
Kapitel 24 Titel 17 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung 
in Höhe von 72 075 100 Mark in Ansatz gebracht ist, ist eine Anleihe durch 
Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen aufzunehmen. 
§ 2. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) 
und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz Samml. S. 43) zur Anwendung. 
83. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde. 
Redigiert im Bureau des Staatzministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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