Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Vereinigungsvertrag. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Bismarck wird 
nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
SI. 
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Bismarck mit der Stadt- 
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt. 
& 2. " 
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider 
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen bleibt 
jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
83. 
Die für Bismarck erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements 
und Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen 
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes be- 
stimmt ist. 
84. 
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsen- 
kirchen und die jetzige Landgemeinde Bismarck je einen besonderen Wahlbezirk. 
Die juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der beteiligten 
Gemeinden Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der entsprechenden 
Wahlbezirke bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeindewählerlisten 
der einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an direkten 
Staats= und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach dem 
gleichen Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals auf 
jede derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wählerlisten 
verteilt ist. . 
2. In jedem Wahlbezirke entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten 
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches 
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 2000 gerechnet wird, wenn sie 
mindestens 1 000 beträgt, andernfalls aber unberucksichtigt bleibt.
	        
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