Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

werden die für die besoldeten Magistratsmitglieder geltenden Bestimmungen zu 
Grunde gelegt. Er soll dem Magistratsdirigenten unmittelbar unterstellt und 
allen Subalternbeamten der städtischen Verwaltung übergeordnet zu sein. 
Die an den Ponarther Schulen angestellten Lehrer und Lehrerinnen werden 
in den städtischen Schuldienst übernommen und nach den für diesen geltenden 
Vorschriften besoldet. Die seit dem Jahre 1900 an der Ponarther Volksschule 
provisorisch angestellten Lehrerinnen Dobbelmund und Hasler verbleiben in ihren 
bisherigen Stellungen und werden unter der Voraussetzung weiterer Bewährung, 
sobald an der Ponarther Volksschule Vakanzen eintreten, daselbst als städtische 
Lehrerinnen definitiv angestellt. Sollten an der Ponarther Volksschule demnächst 
Vakanzen nicht zu erwarten sein, so werden dieselben in die Anwärterliste für den 
städtischen Schuldienst nach Maßgabe ihrer Vertretungszeit eingereiht und dem- 
entsprechend bei Vakanzen an den städtischen Schulen definitiv angestellt werden. 
6. 
Verschmelzung des Vermögens beider ——. Bestehenbleiben der Ponarther Bürgerschule. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg und der Gemeinde Ponarth wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem 
einzigen Ganzen verschmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin in alle 
Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Ponarth als Rechtsnachfolgerin ein 
und übernimmt insbesondere das Eigentum an allen der Gemeinde Ponarth 
gehörigen Grundstücken und Gebäuden, andererseits die Gemeindeschulden sowie 
den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreise Königsberg etwa zu übernehmenden 
Anteil an den Kreisschulden. 
Die Stadt Königsberg verpflichtet sich, die Ponarther Bürgerschule so 
lange als Bürgerschule bestehen zu lassen, als in Königsberg selber überhaupt 
Bürgerschulen bestehen bleiben und bei Abschaffung der Bürgerschulen in Königs- 
berg die Ponarther Bürgerschule in eine Mittelschule umzuwandeln. Falls bis 
zur Eingemeindung diese Umwandlung bereits erfolgt sein sollte, hat die Stadt- 
gemeinde Königsberg die Verpflichtung die Schule als Mittelschule beizubehalten; 
sollten die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Königlichen Regierung bis zum 
Tage der Eingemeindung noch nicht abgeschlossen sein, so übernimmt es die 
Stadt Königsberg, in die schwebenden Verhandlungen einzutreten und die Um- 
wandlung in eine Mittelschule herbeizuführen. 
—# 
7. 
cemebtefenem. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden tritt für den jetzigen 
Gemeindebezirk Ponarth die in der Stadtgemeinde Königsberg bestehende Kom- 
munalbesteuerung mit der Maßgabe in Kraft, daß die Steuerpflichtigen des 
bisherigen Gemeindebezirkes Ponarth 35 Jahre hindurch zu dem Steuerbedarfe 
der erweiterten Stadtgemeinde Königsberg jährlich vorweg beizutragen haben: 
a) einen Zuschlag von dreißig Prozent des gemeindesteuerpflichtigen Ein- 
kommensteuersolls; 
  
 
	        
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