werden die für die besoldeten Magistratsmitglieder geltenden Bestimmungen zu
Grunde gelegt. Er soll dem Magistratsdirigenten unmittelbar unterstellt und
allen Subalternbeamten der städtischen Verwaltung übergeordnet zu sein.
Die an den Ponarther Schulen angestellten Lehrer und Lehrerinnen werden
in den städtischen Schuldienst übernommen und nach den für diesen geltenden
Vorschriften besoldet. Die seit dem Jahre 1900 an der Ponarther Volksschule
provisorisch angestellten Lehrerinnen Dobbelmund und Hasler verbleiben in ihren
bisherigen Stellungen und werden unter der Voraussetzung weiterer Bewährung,
sobald an der Ponarther Volksschule Vakanzen eintreten, daselbst als städtische
Lehrerinnen definitiv angestellt. Sollten an der Ponarther Volksschule demnächst
Vakanzen nicht zu erwarten sein, so werden dieselben in die Anwärterliste für den
städtischen Schuldienst nach Maßgabe ihrer Vertretungszeit eingereiht und dem-
entsprechend bei Vakanzen an den städtischen Schulen definitiv angestellt werden.
6.
Verschmelzung des Vermögens beider ——. Bestehenbleiben der Ponarther Bürgerschule.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg und der Gemeinde Ponarth wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem
einzigen Ganzen verschmolzen; die erweiterte Stadtgemeinde tritt mithin in alle
Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Ponarth als Rechtsnachfolgerin ein
und übernimmt insbesondere das Eigentum an allen der Gemeinde Ponarth
gehörigen Grundstücken und Gebäuden, andererseits die Gemeindeschulden sowie
den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreise Königsberg etwa zu übernehmenden
Anteil an den Kreisschulden.
Die Stadt Königsberg verpflichtet sich, die Ponarther Bürgerschule so
lange als Bürgerschule bestehen zu lassen, als in Königsberg selber überhaupt
Bürgerschulen bestehen bleiben und bei Abschaffung der Bürgerschulen in Königs-
berg die Ponarther Bürgerschule in eine Mittelschule umzuwandeln. Falls bis
zur Eingemeindung diese Umwandlung bereits erfolgt sein sollte, hat die Stadt-
gemeinde Königsberg die Verpflichtung die Schule als Mittelschule beizubehalten;
sollten die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Königlichen Regierung bis zum
Tage der Eingemeindung noch nicht abgeschlossen sein, so übernimmt es die
Stadt Königsberg, in die schwebenden Verhandlungen einzutreten und die Um-
wandlung in eine Mittelschule herbeizuführen.
—#
7.
cemebtefenem.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden tritt für den jetzigen
Gemeindebezirk Ponarth die in der Stadtgemeinde Königsberg bestehende Kom-
munalbesteuerung mit der Maßgabe in Kraft, daß die Steuerpflichtigen des
bisherigen Gemeindebezirkes Ponarth 35 Jahre hindurch zu dem Steuerbedarfe
der erweiterten Stadtgemeinde Königsberg jährlich vorweg beizutragen haben:
a) einen Zuschlag von dreißig Prozent des gemeindesteuerpflichtigen Ein-
kommensteuersolls;