balten, auch für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Beleuchtung derselben
Sorge zu tragen:
1. Königsbergerstraße, südlich der Wiesen= und Werkstättenstraße;
2. Brandenburgerstraße;
3. Speichersdorferstraße von der Königsbergerstraße bis zum Armenhausej
1. Karschauerstraße, soweit sie nicht dem Fiskus gehört;
5. Jägerstraße, soweit sie kanalisiert ist;
6. Hochstraße;
zu 5 und 6 jedoch erst dann, wenn das Eigentum am Straßen-
terrain der Gemeinde aufsgelassen sein wird;
Kirchenstraße, sobald dieselbe nach Maßgabe des Ponarther Ortsstatuts
vom 5. Dezember 1899 hergestellt ist. Die Unterhaltung der Straße
übernimmt die Stadt auch schon vor Durchführung der Kanalisation.
Die folgenden, noch nicht den in Ponarth geltenden ortsstatutarischen Vor-
schriften gemäß hergestellten Straßenzüge wird die Stadtgemeinde Königsberg in
einer für den lokalen Verkehr ausreichenden Weise befesigen unterhalten und
beleuchten:
a) Schulstraße;
b) Parkstraße;
) Wiesenstraße von Königsbergerstraße bis Gartenstraße;
ch Bergstraße, sobald das Eigentum am Straßenterrain der Gemeinde
aufgelassen sein wird;
) Gartenstraße, falls die Anlieger das Eigentum am Straßenterrain in
einer Breite von 8 Meter unentgeltlich hergeben und sobald die Auflassung
in dieser Breite an die Gemeinde bewirkt sein wird.
Die Heranziebung der Adjazenten zu den Kosten der ortsstatutarischen Her-
stellung dieser Straßen bleibt der Stadtgemeinde Königsberg für den Fall der
Herstellung als anbaufähige Straßen vorbehalten, sofern die zur Zeit der Ein-
gemeindung bestehenden Rechtsverhältnisse an den Straßen dem nicht entgegenstehen.
In den Rechtsverhältnissen der folgenden, nichtöffentlichen Straßen:
a) Werkstättenstraße;
) Karschauerstraße (fiskalischer Teil);
)WGodrienerstraße;
(1) Bahnstraße;
e) Palvenstraße;
1) Waldplanstraße;
6) Mühlenstraße
wird durch die Eingemeindung nichts geändert, jedoch soll die Karschauerstraße
(fiskalischer Teil) und die Godrienerstraße den Verkehrsbedürfnissen entsprechend
beleuchtet werden.