Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 1905 
erfolgt ist. 
Ponarth, den 29. Januar 1904. 
Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 26. Januar 1904 namens der 
Landgemeinde Ponarth. 
  
  
Der Gemeindevorstand. 
(Slegel) Schulz, Gemeindevorsteher. R. Hoffmann, Schäffe. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel) Körte. Kunckel. 
  
1. Für den Fall der Eingemeindung Ponarths hat die Stadtgemeinde 
Königsberg sich bereit erklärt, die Strecke der elektrischen Straßenbahn Kaiser 
Wilhelmplatz-Schönbusch durch die Godriener= und Brandenburgerstraße bis 
zum Bahnübergange fortzuführen, sobald der Straßenbahnbetrieb keine uschüsse 
mehr rrsordert und falls die dazu benötigte Straßenfläche ihr zur Verfügung 
estellt wird. 
8 2. Um die Fortführung der Straßenbahn zu ermöglichen, erklären wir 
uns bereit, von den auf unsere Namen eingetragenen Grundstücken an der 
Brandenburgerstraße einen dieser Straße zunächst gelegenen 1½ Meter breiten 
Streifen von unseren Vorgärten der Stadtgemeinde Königsberg zwecks Ver- 
breiterung der Straße zu Eigentum unentgeltlich zu übertragen, sobald 
a) die Ausführung der Fortsetzung der elektrischen Straßenbahn durch die 
Brandenburgerstraße bis zum Bahnübergange von den städtischen 
Organen in Angriff genommen wird, und wenn 
b) alle Kosten des Eigentumsüberganges einschließlich des Vertragsabschlusses, 
der Stempel, der Vermessung sowie des Versetzens der Gartenzäune 
von der Stadtgemeinde Königsberg getragen werden. 
3. Wir halten uns an vorstehende Erklärung bis zum 1. Oktober 1908 
gebunden und erklären uns ferner bereit zu der Staßenverbreiterung noch einen 
weiteren Streifen von 2 Meter Breite für den Preis von 4 Mark für den Quadrat- 
meter auf Wunsch der Stadtgemeinde Königsberg zu Eigentum zu übertragen, 
auch, falls es gefordert wird, eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch 
unserer Grundstücke zu bewilligen und zu beantragen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.