Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 1905
erfolgt ist.
Ponarth, den 29. Januar 1904.
Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 26. Januar 1904 namens der
Landgemeinde Ponarth.
Der Gemeindevorstand.
(Slegel) Schulz, Gemeindevorsteher. R. Hoffmann, Schäffe.
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
26. April 1904 Nr. 403.
Königsberg, den 3. Mai 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
(Siegel) Körte. Kunckel.
1. Für den Fall der Eingemeindung Ponarths hat die Stadtgemeinde
Königsberg sich bereit erklärt, die Strecke der elektrischen Straßenbahn Kaiser
Wilhelmplatz-Schönbusch durch die Godriener= und Brandenburgerstraße bis
zum Bahnübergange fortzuführen, sobald der Straßenbahnbetrieb keine uschüsse
mehr rrsordert und falls die dazu benötigte Straßenfläche ihr zur Verfügung
estellt wird.
8 2. Um die Fortführung der Straßenbahn zu ermöglichen, erklären wir
uns bereit, von den auf unsere Namen eingetragenen Grundstücken an der
Brandenburgerstraße einen dieser Straße zunächst gelegenen 1½ Meter breiten
Streifen von unseren Vorgärten der Stadtgemeinde Königsberg zwecks Ver-
breiterung der Straße zu Eigentum unentgeltlich zu übertragen, sobald
a) die Ausführung der Fortsetzung der elektrischen Straßenbahn durch die
Brandenburgerstraße bis zum Bahnübergange von den städtischen
Organen in Angriff genommen wird, und wenn
b) alle Kosten des Eigentumsüberganges einschließlich des Vertragsabschlusses,
der Stempel, der Vermessung sowie des Versetzens der Gartenzäune
von der Stadtgemeinde Königsberg getragen werden.
3. Wir halten uns an vorstehende Erklärung bis zum 1. Oktober 1908
gebunden und erklären uns ferner bereit zu der Staßenverbreiterung noch einen
weiteren Streifen von 2 Meter Breite für den Preis von 4 Mark für den Quadrat-
meter auf Wunsch der Stadtgemeinde Königsberg zu Eigentum zu übertragen,
auch, falls es gefordert wird, eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch
unserer Grundstücke zu bewilligen und zu beantragen.