Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage VII. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Vereinigung des Gutes Neue Bleiche mit der Stadtgemeinde 
Königsberg i. Pr. 
  
Jwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
dem Gutsbesitzer Richard Frick als Vorstand des Gutes Neue Bleiche wird unter 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg nachstehender Vertrag 
abgeschlossen: 
1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der 
Rechte und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und der Gutsbezirk Neue Bleiche treten zu einer 
einzigen unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsber 
zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab, sowei 
durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürger- 
lichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen 
Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
82. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Neue Bleiche. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Neue Bleiche die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat- 
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
zur Zeit der Vereinigung den Gemeindebehörden zu Neue Bleiche durch Gesetz 
oder durch besondere öffentliche Rechtstitel zustehen oder obliegen. 
83. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Neue Bleiche Wirksamkeit, sofern nicht in diesem 
Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat 
die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeinde- 
beschlüsse in Neue Bleiche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag 
der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an 
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