Anlage VII.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung des Gutes Neue Bleiche mit der Stadtgemeinde
Königsberg i. Pr.
Jwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
dem Gutsbesitzer Richard Frick als Vorstand des Gutes Neue Bleiche wird unter
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg nachstehender Vertrag
abgeschlossen:
1.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der
Rechte und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und der Gutsbezirk Neue Bleiche treten zu einer
einzigen unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsber
zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab, sowei
durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürger-
lichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen
Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
82.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Neue Bleiche.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Neue Bleiche die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat-
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
zur Zeit der Vereinigung den Gemeindebehörden zu Neue Bleiche durch Gesetz
oder durch besondere öffentliche Rechtstitel zustehen oder obliegen.
83.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in Neue Bleiche Wirksamkeit, sofern nicht in diesem
Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat
die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeinde-
beschlüsse in Neue Bleiche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag
der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an
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