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verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Neue Bleiche ihre
Geltung.
84.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be-
stimmungen:
? Der Gutsbezirk Neue Bleiche wird dem Wahlbezirke Mittelhufen für
die Dauer von sechs Jahren nach der Eingemeindung zugeschlagen.“
5.
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutes Neue Bleiche stehenden Beamten.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Gutes Neue Bleiche stehenden
Gemeindebeamten und Bediensteten, welche eine ihnen nach Maßgabe ihrer Fähig-
keiten angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu übernehmen bereit
sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Gehalts- und etwaigen Pensions-
ansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der
Stadt Königsberg über. Die Einreihung derselben in den für die Beamten der
Stadt Königsberg zultigen Besoldungsplan soll baldtunlichst herbeigeführt werden.
Desgleichen soll die Auflösung des Schulverbandes Mittelhufen erstrebt
und sobald sie erfolgt ist, die Umwandlung der Volksschule zu Mittelhufen in
eine städtische Volksschule, sowie eine angemessene Einordnung der Lehrerstellen
an dieser Schule in die Gesamtheit der Königsberger Schulstellen bewirkt werden.
6.
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königsberg
und des Gutes Neue Bleiche wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem
einzigen Ganzen verschmolzen,) die erweiterte Stadtgemeinde (§ 1) tritt mithin in
alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutes Neue Bleiche als Rechtsnachfolgerin
ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus dem Land-
kreis auf das Gut Neue Bleiche fallenden Anteil an den Kreisschulden.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
87.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen
Gutsbezirk Neue Bleiche die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei
dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen
Bezirkes des Gutes Neue Bleiche liegen, eine Grunderwerbasteuer zu erheben ist,
die 1 Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die
jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer.