Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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„Dagegen treten die jetzt in Neue Bleiche geltenden Bestimmungen über die 
Kommunalbesteuerung und das Abgabenwesen außer Kraft. Ebenso werden die 
Haushaltungen in Neue Bleiche zur Leistung von Schulunterhaltungsbeiträgen 
für die Schule in Mittelhufen vom Tage der Vereinigung nicht mehr heran- 
gezogen. 
88. 
Einführung der Kanalisation. 
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im Guts- 
bezirke Neue Bleiche soll vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse 
dies erforderlich machen werden. 
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund- 
stücke ein JIwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung 
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden, als deren unschädliche Beseitigung 
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird. 
Desgleichen sollen in Neue Bleiche Ausnahmen von der Anwendung des 
Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke, 
vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschriften für die zum Be- 
triebe der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die 
landhausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten enthalten. 
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts- 
statuts vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten 
dies gestatten. 
Dagegen verpflichtet sich die Stadtgemeinde, für diejenigen Straßen, welche 
in den aufzustellenden Fluchtlinienplänen im Gutsbezirke Neue Bleiche vorgesehen 
find, die erforderlichen Anschlußleitungen für die Kanalisation, Gas= und Waserr 
leitung auszuführen) sobald die Herstellung dieser Straßen gemäß dem Königs- 
berger Ortsstatute vom 18. Juni 1895 in Angriff genommen werden wird. 
9. 
Ubernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt den für den öffentlichen Ver- 
kehr bestimmten, von Luisenwahl nach Neue Bleiche führenden Weg und ver- 
pflichtet sich, diesen Weg auf der Strecke von der Uberführung des städtischen 
Entwässerungskanals im Anschluß an das vorhandene Pflaster bis zur Einfahrt 
des Gutshofs von Neue Bleiche (in einer Ausdehnung von etwa 60 Metern) 
innerhalb Jahresfrist nach der Eingemeindung durch Pflasterung zu befestigen, 
auch für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Beleuchtung desselben Sorge 
u tragen. 
Bez zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen- 
reinigung vom 1. Februar 1899 auf den Gutsbezirk Neue Bleiche übernimmt 
die Stadt Königsberg in demselben die Straßenreinigung in dem Umfange, wie 
solche bisher dem Gute Neue Bleiche oblag. Die damit verbundene Abfuhr 
wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt. 
  
 
	        
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