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10.
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf das Gut Neue Bleiche.
Die in Neue Bleiche zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen
Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Aufhebung und die
Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben werden,
als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird
und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch nicht geschädigt
werden.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden.
11.
Vorbereitungen zur eiemennk. Veränderungen in der Zwischenzeit.
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein-
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorstand von Neue Bleiche auf Ersuchen
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom
Magistrate gewünschten Weise auszuführen.
Desgleichen verpflichtet sich das Gut Neue Bleiche, vom Tage der Ver-
tragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und
finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden ver-
tragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind.
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist
die Zustimmung des Magistrats erforderlich.
12.
Termin & Vereinigung.
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im § 11 mit dem ge-
setzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Erenzen des Stadt= und
des Landkreises Königsberg in Kraft.
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 1905
erfolgt.
Neue Bleiche, den 27. Mai 1904.
Der Gutsvorstand.
Eiegel.) Richard Frick.
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
28. Juni 1904 Nr. 586.
Königsberg, den 5. Juli 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
(Siegel.) Kunckel. Schaff.