Anlage VIII.
Dertrag,
betreffend
die Vereinigung eines Teiles des Gemeindebezirkes Cawsken mit der
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
der Landgemeinde Lawsken, vertreten durch den Gemeindevorsteher, wird unter
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und ber Gemeinde-
vertretung zu Lawsken nachstehender Vertrag abgeschlossen:
1.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
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Die Stadt Königsberg und derjenige Teil des Gemeindebezirkes Lawsken,
welcher östlich von der in dem beigehefteten Plane rot eingetragenen Linie liegt,
einschließlich des Rathshöfer Fließes und des westlich davon gelegenen Deich-
damms und Weges treten zu einer einzigen) unter einer gemeinsamen Verwaltung
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen) ihre Gemeindeangehörigen werden von
der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes feügesest
ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teil-
nahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
2.
Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in dem eingemeindeten Teile die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zu-
ewiesenen staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und
flichten ein, welche Fur Zeit den Gemeindebehörden zu Lawsken durch Gesetz
oder durch besondere Rechtstitel öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
l 3.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden