Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage VIII. 
  
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung eines Teiles des Gemeindebezirkes Cawsken mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
der Landgemeinde Lawsken, vertreten durch den Gemeindevorsteher, wird unter 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und ber Gemeinde- 
vertretung zu Lawsken nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
zng 8 eun esene7 der 28 # hinsichtlich h 
Die Stadt Königsberg und derjenige Teil des Gemeindebezirkes Lawsken, 
welcher östlich von der in dem beigehefteten Plane rot eingetragenen Linie liegt, 
einschließlich des Rathshöfer Fließes und des westlich davon gelegenen Deich- 
damms und Weges treten zu einer einzigen) unter einer gemeinsamen Verwaltung 
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen) ihre Gemeindeangehörigen werden von 
der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes feügesest 
ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teil- 
nahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
2. 
Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in dem eingemeindeten Teile die Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zu- 
ewiesenen staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und 
flichten ein, welche Fur Zeit den Gemeindebehörden zu Lawsken durch Gesetz 
oder durch besondere Rechtstitel öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen. 
l 3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.