Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Gemeindebeschlüsse erhalten in dem eingemeindeten Teile von Lawsken Wirksamkeit, 
sofern nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat 
zu Königsberg hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten 
und Gemeindebeschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der 
Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an ver- 
lieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in dem eingemeindeten 
Teile ihre Geltung. 
4. 
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Für die bis zum 1. April 1911 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordneten- 
versammlung wird der eingemeindete Teil des Gemeindebezirkes Lawsken dem 
Wahlbezirke zugeschlagen, zu welchem die Gemeinde Mittelhufen gehört. 
5. 
Regelung der Verhältnisse der im Dienste der Gemeinde Lawsken stehenden Beamten 
und der Schulverhältnisse. 
Gemeindebeamte oder Bedienstete der Landgemeinde Lawsken sind von der 
Stadtgemeinde nicht zu übernehmen oder zu entschädigen. 
Das Ausscheiden des eingemeindeten Teiles von Lawsken aus dem Schul- 
verbande Juditten soll bei der Königlichen Regierung betrieben werden; sofern 
eine Einigung über die bei der Auseinandersetzung mit dem Schulverbande von 
der Stadtgemeinde etwa zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden sollte, 
erfolgt die Festsetzung derselben in dem vorschriftsmäßigen Verfahren durch die 
Königliche Regierung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg ist verpflichtet, für jedes die Schule in 
Juditten besuchende schulpflichtige Kind aus dem eingemeindeten Teile von Lawsken 
ein Schulgeld von 2 Mark monatlich so lange zu zahlen, bis diese Kinder nach 
den städtischen Schulen übernommen werden. 
  
  
86. 
Die Stadtgemeinde Königsberg hat zu den Kosten für die Armenpflege 
derjenigen Personen, welche in der Gemeinde Lawsken bis zum 1. April 1905 
unterstützungsbedürftig geworden sind, laufend einen Beitrag nach Verhältnis der 
Summe der Grund= und Gebäudesteuern zu entrichten, zu denen der eingemeindete 
Teil und die Restgemeinde veranlagt sind. 
Gemeindeschulden sind nicht zu übernehmen; das Gemeindevermögen ver- 
bleibt der Gemeinde Lawsken; insbesondere auch der kleine südlich von der Chaussee 
neben dem Fließ gelegene Anger. 
K V. 
Regelung der Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten für den eingemeindeten Teil von 
Lawsken die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der
	        
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