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Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßenreinigung
vom 1. Februar 1899 auf den eingemeindeten Teil von Lawsken übernimmt die
Stadt Königsberg in demselben die Straßenreinigung in dem Umfange, wie
solche bisher der Landgemeinde Lawsken oblag.
Die damit verbundene Abfuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadt-
gemeinde Königsberg besorgt.
10.
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen.
Die in Lawsken zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen Bor-
schriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Aufhebung und die
Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben werden,
als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird
und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch nicht geschädigt
werden.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden.
¾ 11.
Vorbereitung zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit.
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein-
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gemeindevorsteher auf Ersuchen des Magistrats
zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom Magistrate ge-
wünschten Weise auszuführen.
Desgleichen verpflichtet sich die Gemeinde Lawsken, vom Tage der Ver-
tragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und
finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden ver-
tragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind.
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist
die Zustimmung des Magistrats erforderlich.
12.
Termin der Vereinigung.
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im & 11 mit dem
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt- und
des Landkreises Königsberg in Kraft.
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 erfolgt.