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Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist,
rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teil-
nahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
#2.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Groß-Rathshof.
Vom Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die Ge-
meindebehörden der Stadt Königsberg in Groß-Rathshof die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staat-
lichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
ur Zeit dem Gutsvorstande zu Groß-Rathshof durch Gesetz oder durch besondere
#echtstitel öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
5 3.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg gelten-
den Gemeindebeschlüsse erhalten in Groß-Rathshof Wirksamkeit, sofern nicht in
diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg
hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeinde-
beschlüsse in Groß-Rathshof erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der
Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren
die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Groß-Rathshof ihre Geltung.
84.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be—
stimmungen:
Der Gutsbezirk Groß-Rathshof wird für die auf die Ein-
gemeindung folgenden nächsten drei Ergänzungswahlen dem mit der
Gemeinde Mittelhufen gebildeten Wahlbezirke zugeteilt.
5.
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes Groß-Rathshof stehenden Beamten.
Offentliche Beamte sind im Gutsbezirke Groß-Rathshof nicht vorhanden
und demgemäß von der Stadtgemeinde nicht zu übernehmen, auch nicht zu ent-
schädigen.
Die Abtrennung des Gutsbezirkes Rathshof von dem Schulverbande
Juditten soll erstrebt werden; sie erfolgt durch die Königliche Regierung im vor-
geschriebenen Verfahren.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, für die schulpflichtigen Kinder aus
Groß-Rathshof, welche die Schule in Juditten besuchen, ein Schulgeld von