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treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde
Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller bürger-
lichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beider-
seitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
82.
Vom Tage der Vereinigung an übernehmen die Gemeindebehörden der
Stadt Königsberg in dem Gutsbezirk Amalienau die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Ob-
liegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pichten des Gutsbezirkes
Amalienau ein, welche zur Zeit der Vereinigung hinsichtlich des zur Eingemeindung
bestimmten Teiles desselben durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des
öffentlichen Rechtes begründet sind.
3.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Gutsbezirk Amalienau Wirksamkeit, sofern
nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu
Königsberg hat die zum Owecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten
und Gemeindebeschlüsse in Amalienau erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch
den Tag der Einführung zu bestimmen.
84.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wird der Gutsbezirk
Amalienau der Gemeinde Mittelhufen zugeschlagen und bildet mit dieser zusammen
so lange einen besonderen Wahlbezirk, als die Gemeinde Mittelhufen einen solchen
in Gemäßheit von § 4 des mit ihr von der Stadtgemeinde Königsberg ab-
geschlossenen Eingemeindungsvertrags bildet.
5.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg und des Gutsbezirkes Amalienau wird bei der kommunalen Vereinigung zu
einem einzigen Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde Königsberg
tritt mithin insoweit in die zur Zeit der Eingemeindung bestehenden Vermögens-
rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Amalienau als Rechtsnachfolgerin
ein und übernimmt insbesondere auch die aus dem Bestehen des Schul-, Wege-,
Armen- und Amtsverbandes dem Gutsbezirk Amalienau obliegenden Rechte und
Pflichten, sowie bei dem Ausscheiden des Gutsbezirkes aus dem Landkreise Königs-
berg etwa zu übernehmenden Anteil an den Kreisschulden. Von der Ubernahme
durch die erweiterte Stadtgemeinde ist diejenige Schuld ausgeschlossen, welche der
Gutsbezirk Amalienau zum Qwecke der Errichtung eines staatlichen Gymnasiums
auf dem ehemaligen Pferderennplatz in Vorderhufen übernommen hat oder noch
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10583.) 17