Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde 
Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich aller bürger- 
lichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beider- 
seitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
82. 
Vom Tage der Vereinigung an übernehmen die Gemeindebehörden der 
Stadt Königsberg in dem Gutsbezirk Amalienau die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen Ob- 
liegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pichten des Gutsbezirkes 
Amalienau ein, welche zur Zeit der Vereinigung hinsichtlich des zur Eingemeindung 
bestimmten Teiles desselben durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des 
öffentlichen Rechtes begründet sind. 
3. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Gutsbezirk Amalienau Wirksamkeit, sofern 
nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu 
Königsberg hat die zum Owecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten 
und Gemeindebeschlüsse in Amalienau erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch 
den Tag der Einführung zu bestimmen. 
  
  
84. 
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wird der Gutsbezirk 
Amalienau der Gemeinde Mittelhufen zugeschlagen und bildet mit dieser zusammen 
so lange einen besonderen Wahlbezirk, als die Gemeinde Mittelhufen einen solchen 
in Gemäßheit von § 4 des mit ihr von der Stadtgemeinde Königsberg ab- 
geschlossenen Eingemeindungsvertrags bildet. 
5. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg und des Gutsbezirkes Amalienau wird bei der kommunalen Vereinigung zu 
einem einzigen Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde Königsberg 
tritt mithin insoweit in die zur Zeit der Eingemeindung bestehenden Vermögens- 
rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Amalienau als Rechtsnachfolgerin 
ein und übernimmt insbesondere auch die aus dem Bestehen des Schul-, Wege-, 
Armen- und Amtsverbandes dem Gutsbezirk Amalienau obliegenden Rechte und 
Pflichten, sowie bei dem Ausscheiden des Gutsbezirkes aus dem Landkreise Königs- 
berg etwa zu übernehmenden Anteil an den Kreisschulden. Von der Ubernahme 
durch die erweiterte Stadtgemeinde ist diejenige Schuld ausgeschlossen, welche der 
Gutsbezirk Amalienau zum Qwecke der Errichtung eines staatlichen Gymnasiums 
auf dem ehemaligen Pferderennplatz in Vorderhufen übernommen hat oder noch 
Gesetz-Samml. 1905. (Nr. 10583.) 17 
  
 
	        
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