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bestehenden Wege als Gemeindestraßen und verpflichtet sich, für eine den Verkehrs-
bedürfnissen entsprechende Beleuchtung derselben Sorge zu tragen.
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen-
reinigung auf den Gutsbezirk Amalienau übernimmt die Stadt Königsberg für
die als Gemeindestraßen übernommenen Wege die Straßenreinigung in dem
Umfange) wie solche bisher dem Gutsbezirk Amalienau oblag. Die damit ver-
pla Abfuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg
orgt.
.
Die im Gutsbezirk Amalienau zur Zeit der Vereinigung geltenden orts-
polizeilichen Vorschriften bleiben nach der Eingemeindung bis auf weiteres unver-
ändert in Geltung; ihre Aufhebung und die utzung durch neue soll seitens des
Magistrats nur insoweit betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der
erweiterten Stadtgemeinde erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen
der Bewohner des mit Königsberg zu vereinigenden Teiles des Gutsbezirkes
Amalienau dadurch nicht geschädigt werden. Insbesondere soll auf die in Amalienau
außerhalb des Gebiets der Villenkolonie anzulegenden neuen Straßen, solange
dieselben in offener Bauweise — nicht mit geschlossenen Häuserreihen — bebaut
werden, nicht die Polizeiverordnung vom 13. August 1884, sondern der § 18
des zwischen der Stadtgemeinde Königsberg und der Königsberger Immobilien-
und Baugesellschaft abgeschlossenen Vertrags vom 22. Januar und 19. März
1901 Anwendung finden.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizei-=
verordnungen soll durch vorstehende Bestimmungen aber nicht vorgegriffen werden.
Für das Gelände nördlich von der Labiauer Bahn bis zum Landgraben
wird die Stadtgemeinde, sobald der Bebauungsplan für das Gelände von ihr
festgestellt und genehmigt ist, gegen den ortsstatuarischen Ausbau der Straßen
(einschließlich Kanalisations-, Gas= und Wasserregelung) auf Kosten der Königs-
berger Immobilien= und Baugesellschaft, der zeitigen Eigentümerin des Guts-
bezirkes Amalienau, nichts einzuwenden haben und ihr den Anschluß an die
städtischen Leitungen gewähren. Jede anzulegende Straße oder Teilstrecke der-
selben muß jedoch mit ihren beiden Endpunkten in bereits hergestellte Straßen
einmünden.
" 10.
Die Vorschriften der §# 7 bis 9 dieses Vertrags finden auf den von der
Labiauer Eisenbahn und den Mittelhufen begrenzten Teil des Gutsbezirkes
Amalienau, welchen die Königsberger Immobilien= und Baugesellschaft zur Er-
richtung einer Villenkolonie bestimmt hat (Gebiet der Villenkolonie Amalienau),
nur insoweit Anwendung, als in dem mit der Gesellschaft abgeschlossenen Ver-
trage vom 22. Januar und 19. März 1901, betreffend den Anschluß der Villen-
kolonie Amalienau an die Kanalisation, Wasser= und Gasleitungen der Stadt
Königsberg, für den Fall der Eingemeindung nichts anderes vereinbart ist.
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