Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 112 — 
86. 
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg und der Gemeinde Vorderhufen wird bu der kommunalen Vereinigung zu 
einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde (§ 1) tritt in 
alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Vorderhufen als Rechtsnachfolgerin 
ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreis 
auf die Gemeinde Vorderhufen fallenden Anteil an den Kreisschulden. 
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verzichtet darauf, den nicht eingemeindeten 
Teil der Gemeinde Vorderhufen wegen des auf ihn etwa zu legenden Teiles der 
Gemeindeschulen in Anspruch zu nehmen, sofern von der anderen Seite zu Gunsten 
der Stadt auf alle Rechte an dem Vermögen der Gemeinde Vorderhufen Verzicht 
geleistet wird. 
Die Stadtgemeinde ist berechtigt, zur Aufbringung des zur Verzinsung 
und planmäßigen Tilgung der Schuld, welche die Cemände Vorderhufen als 
Beitrag für das auf den Hufen zu errichtende Gymnasium aufnehmen wird, 
erforderlichen jährlichen Betrags der Gemeinde Vorderhufen gemch 20 des 
Kommunalabgabengesetzes erhöhte Realsteuern oder gemäß 9§ 9 desselben den Be- 
teiligten besondere Beiträge aufzulegen. 
  
  
87. 
Regelung der Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen 
Gemeindebezirk Vorderhufen die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden 
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei 
dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Be- 
zirkes der Gemeinde Vorderhufen liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, 
die ein Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die 
jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer. 
Dagegen treten die jetzt in Vorderhufen geltenden Bestimmungen über die 
Kommunalbesteuerung und das Abgabenwesen außer Kraft. Ebenso werden die 
Haushaltungen in Vorderhufen zur Leistung von Schulunterhaltungsbeiträgen für 
die Hufenverbandsschule vom Tage der Vereinigung nicht mehr herangezogen. 
88. 
Kanalisation und Wasserleitung. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich: 
a) die innerhalb des vom Allgemeinen Wohnungsbauverein errichteten 
Villenviertels bestehenden Kanäle innerhalb ein und einhalb Jahren 
nach der Eingemeindung an das städtische Kanalnetz anzuschließen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.