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86.
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg und der Gemeinde Vorderhufen wird bu der kommunalen Vereinigung zu
einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde (§ 1) tritt in
alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Vorderhufen als Rechtsnachfolgerin
ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreis
auf die Gemeinde Vorderhufen fallenden Anteil an den Kreisschulden.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
Die Stadtgemeinde Königsberg verzichtet darauf, den nicht eingemeindeten
Teil der Gemeinde Vorderhufen wegen des auf ihn etwa zu legenden Teiles der
Gemeindeschulen in Anspruch zu nehmen, sofern von der anderen Seite zu Gunsten
der Stadt auf alle Rechte an dem Vermögen der Gemeinde Vorderhufen Verzicht
geleistet wird.
Die Stadtgemeinde ist berechtigt, zur Aufbringung des zur Verzinsung
und planmäßigen Tilgung der Schuld, welche die Cemände Vorderhufen als
Beitrag für das auf den Hufen zu errichtende Gymnasium aufnehmen wird,
erforderlichen jährlichen Betrags der Gemeinde Vorderhufen gemch 20 des
Kommunalabgabengesetzes erhöhte Realsteuern oder gemäß 9§ 9 desselben den Be-
teiligten besondere Beiträge aufzulegen.
87.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen
Gemeindebezirk Vorderhufen die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei
dem Ubergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Be-
zirkes der Gemeinde Vorderhufen liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist,
die ein Prozent des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die
jeweilig in Königsberg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer.
Dagegen treten die jetzt in Vorderhufen geltenden Bestimmungen über die
Kommunalbesteuerung und das Abgabenwesen außer Kraft. Ebenso werden die
Haushaltungen in Vorderhufen zur Leistung von Schulunterhaltungsbeiträgen für
die Hufenverbandsschule vom Tage der Vereinigung nicht mehr herangezogen.
88.
Kanalisation und Wasserleitung.
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich:
a) die innerhalb des vom Allgemeinen Wohnungsbauverein errichteten
Villenviertels bestehenden Kanäle innerhalb ein und einhalb Jahren
nach der Eingemeindung an das städtische Kanalnetz anzuschließen