Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

117 — 
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch 
nicht geschädigt werden. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von 
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
88. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorstand in Maraunenhof auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsvorstand in Maraunenhof, vom Tage 
der Vertragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die recht- 
lichen und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vor- 
stehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
6 9#. 
Als Gutsbezirk Maraunenhof gilt nur derjenige Teil von Maraunenhof, 
welcher nach dem im 9 1 angeführten Ausseinandersetzungsvertrage der Ein- 
gemeindung unterworfen werden soll. 
10. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen im & 8 mit dem ge- 
setzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt- und 
Landkreises Königsberg in Kraft. 
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt ist. 
  
/ 11. 
Durch diesen Vertrag wird der Eingemeindungsvertrag vom 13. April 
1901 aufgehoben. 
  
Königsberg, den 5. Januar 1904. 
Für die Königsberger Terrain-Aktiengesellschaft Oberteich-Maraunenhof. 
(Siegel.) Kra h 
zugleich Gutsvorstand des Gutsbezirkes Maraunenhof. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(Eiegel) Körte. Kunckel. 
  
19°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.