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Anlage XIV.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung eines Teiles der Gemeinde Schönfließ mit der
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
der Gemeinde Schönfließ im Landkreise Königsberg i. Pr., vertreten durch ihren
Gemeindevorstand, wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu
Königsberg und der Gemeindevertretung von Schönfließ nachstehender Vertrag
abgeschlossen.
SI.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der
Rechte und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und von der Landgemeinde Schönfließ der auf
dem rechten Ufer des alten Pregels belegene Teil und der südlich des alten
Pregels zu beiden Seiten der Chaussee nach Pr. Eylau belegene Teil, nördlich
der Eisenbahnstrecke der Königlichen Ostbahn und westlich der die Chaussee nach
Neuendorf bei Station 3/8 + 89 schneidenden Besitzgrenze mit Ausschluß des
Eisenbahndamms, jedoch mit Einschluß der an diese beiden Teile angrenzenden
Strecken des Pregelflusses treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Ver-
waltung stehenden Gemeinde Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen
werden von der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes
festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich
der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
2.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in der Gemeinde Schönfließ.
Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in der Gemeinde Schönfließ die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zuge-
wiesenen staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und
Pflichten ein, welche zur Zeit der Vereinigung den Gemeindebehörden zu Schön-
fließ durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen
oder obliegen.