Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Schönfließ der öffentlichen Ortsarmenpflege anheimgefallen sind, derselben nach 
Verhältnis der Anzahl der Haushaltungen (wie nach § 5) zu erstatten und über- 
nimmt auch den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreis auf die Gemeinde 
Schönfließ fallenden Anteil an den Kreisschulden. 
Das Stiftungsvermögen wird durch diesen Vertrag nicht berührt, muß 
vielmehr den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
§ 7. 
Regelung der Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Eingemeindung treten für den eingemeindeten Teil von 
Schönfließ die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der 
Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei dem Übergange des 
Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Bezirkes der Gemeinde 
Schönfließ liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die 1 Prozent des 
Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die jeweilig in Königsberg 
zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer. 
Dagegen treten die jetzt in der Gemeinde Schönfließ geltenden Bestimmungen 
über die Kommunalbesteuerung und das Abgabewesen außer Kraft. 
88. 
Einführung der Kanalisation. 
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im Ge- 
meindebezirke Schönfl ieß soll vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse 
dies erforderlich machen werden. 
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund- 
stücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung 
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden) als deren unschädliche Beseitigung 
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird. 
Desgleichen sollen in der Gemeinde Schönfließ Ausnahmen von der An- 
wendung des Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen 
Grundstücke, vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschiften für 
die zum Betriebe der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, 
sowie für die landhausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten 
enthalten. 
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts- 
statuts vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten 
dies gestatten. 
§ 9. 
Ubernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten, im Gemeindebezirke Schönfließ zur Zeit der Eingemeindung be- 
 
	        
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