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Schönfließ der öffentlichen Ortsarmenpflege anheimgefallen sind, derselben nach
Verhältnis der Anzahl der Haushaltungen (wie nach § 5) zu erstatten und über-
nimmt auch den bei dem Ausscheiden aus dem Landkreis auf die Gemeinde
Schönfließ fallenden Anteil an den Kreisschulden.
Das Stiftungsvermögen wird durch diesen Vertrag nicht berührt, muß
vielmehr den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
§ 7.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Eingemeindung treten für den eingemeindeten Teil von
Schönfließ die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Abgaben mit der
Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei dem Übergange des
Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Bezirkes der Gemeinde
Schönfließ liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die 1 Prozent des
Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die jeweilig in Königsberg
zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer.
Dagegen treten die jetzt in der Gemeinde Schönfließ geltenden Bestimmungen
über die Kommunalbesteuerung und das Abgabewesen außer Kraft.
88.
Einführung der Kanalisation.
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im Ge-
meindebezirke Schönfl ieß soll vorgegangen werden, wenn die Bebauungsverhältnisse
dies erforderlich machen werden.
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grund-
stücke ein Zwang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden) als deren unschädliche Beseitigung
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird.
Desgleichen sollen in der Gemeinde Schönfließ Ausnahmen von der An-
wendung des Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen
Grundstücke, vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschiften für
die zum Betriebe der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke,
sowie für die landhausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige Härten
enthalten.
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts-
statuts vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten
dies gestatten.
§ 9.
Ubernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung.
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt die für den öffentlichen Verkehr
bestimmten, im Gemeindebezirke Schönfließ zur Zeit der Eingemeindung be-