Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch 
nicht geschädigt werden. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von 
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
11. 
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorsteher zu Carolinenhof auf Ersuchen 
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsvorsteher von Carolinenhof, vom Tage 
der Vertragschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen 
und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden 
vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist 
die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
  
12. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im §9 11 mit dem ge- 
seich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt= und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. 
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt. 
  
Carolinenhof bei Kalthof, Ostpr., den 22. August 1903. 
Der stellvertretende Gutsvorsteher. 
Siegel.) Kleist. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(iegel.) Körte. Kunckel.
	        
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