Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Anlage XVII. 
  
Vertrag, 
betreffend 
die Vereinigung eines Teiles des Gutsbezirkes Liep mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
  
Znischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und dem 
Gutsbezirke Liep, vertreten durch seinen stellvertretenden Gutsvorsteher, Administrator 
Teller,) wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg 
nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
  
  
1. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und die nachbenannten Teile des Gutsbezirkes Liep, 
nämlich: 
1. die vor dem Sackheimer Tore liegende Exklave, 
2. die zu beiden Seiten der Chaussee nach Arnau, westlich des von 
Station 3,3 +X 00 der Chaussee nordwärts führenden Weges liegenden 
Teile einschließlich dieses Weges, 
3. die Chaussee selbst bis Station 3/,5 + 23) 
4. die südlich der Chaussee in die städtische Feldmark einspringende Fläche 
treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde 
Königsberg zusammen, ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung 
ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller 
bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beider- 
seitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
  
  
2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Liep. Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg im Gutsbezirke Liep die Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen 
staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche zur Zeit der Vereinigung dem Gutsbezirke Liep durch Gesetz oder durch 
besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen. 
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10583.) 21 
 
	        
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