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Anlage XVII.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung eines Teiles des Gutsbezirkes Liep mit der
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr.
Znischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und dem
Gutsbezirke Liep, vertreten durch seinen stellvertretenden Gutsvorsteher, Administrator
Teller,) wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg
nachstehender Vertrag abgeschlossen.
1.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und die nachbenannten Teile des Gutsbezirkes Liep,
nämlich:
1. die vor dem Sackheimer Tore liegende Exklave,
2. die zu beiden Seiten der Chaussee nach Arnau, westlich des von
Station 3,3 +X 00 der Chaussee nordwärts führenden Weges liegenden
Teile einschließlich dieses Weges,
3. die Chaussee selbst bis Station 3/,5 + 23)
4. die südlich der Chaussee in die städtische Feldmark einspringende Fläche
treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde
Königsberg zusammen, ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung
ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beider-
seitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
2.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Liep. Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg im Gutsbezirke Liep die Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen
staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein,
welche zur Zeit der Vereinigung dem Gutsbezirke Liep durch Gesetz oder durch
besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10583.) 21