Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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80. 
Ubernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten, im Gutsbezirke Liep zur Zeit der Eingemeindung bestehenden Gemeinde- 
straßen und verpflichtet sich, für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Be- 
leuchtung derselben Sorge zu tragen. 
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen- 
reinigung vom 1. Februar 1899 auf den Gutsbezirk Liep übernimmt die Stadt 
Königsberg in dem Gutsbezirke Viit die Straßenreinigung in dem Umfange, 
wie eccche bisher dem Gutsbezirke Liep oblag. Die damit verbundene Abfuhr 
wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt. 
  
  
  
10. 
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Liep. 
Die in dem Gutsbezirke Liep zur Zeit der Vereinigung geltenden orts- 
polizeilichen Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Auf- 
hebung und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit 
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde 
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch 
nicht geschädigt werden. 
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von 
Polizeiverordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden. 
11. 
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit. 
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein- 
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen 
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorsteher von Liep, auf Ersuchen des 
Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom 
Magistrate gewünschten Weise auszuführen. 
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsbezirk Liep vom Tage der Vertrags- 
schließung ab, alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen und 
finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden 
vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist 
die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
12. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im §## 11 mit dem 
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt= und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. 
  
  
 
	        
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