Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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9 Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt. 
Als Gutsbezirk Liep gilt mit Ausnahme der Vorschriften im § 11 Abs. 2 
nur derjenige Teil des jetzigen Gutsbezirkes Liep im Landkreise Königsberg i. Pr., 
welcher nach § 1 dieses Vertrags der Eingemeindung unterworfen werden soll. 
  
Liep, den 22. Juni 1904. 
Der stellvertretende Gutsvorstand. 
(Siegel.) Teller. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
28. Juni 1904 Nr. 597. 
Königsberg, den 5. Juli 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel) Kunckel. Schaff. 
  
Anlage XVIII. 
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung eines Teiles der Gemeinde Kalthof mit der 
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und 
der Gemeinde Kalthof, vertreten durch ben Gemeindevorstand, wird unter Zu- 
stimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und der Gemeinde- 
vertretung zu Kalthof nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
SI. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pffichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Kalthof, mit Ausnahme der 
Güter Borkenhof, Neuhof und Devau, also die in dem Auseinandersetzungs- 
 
	        
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