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9 Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 erfolgt.
Als Gutsbezirk Liep gilt mit Ausnahme der Vorschriften im § 11 Abs. 2
nur derjenige Teil des jetzigen Gutsbezirkes Liep im Landkreise Königsberg i. Pr.,
welcher nach § 1 dieses Vertrags der Eingemeindung unterworfen werden soll.
Liep, den 22. Juni 1904.
Der stellvertretende Gutsvorstand.
(Siegel.) Teller.
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
28. Juni 1904 Nr. 597.
Königsberg, den 5. Juli 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
(Siegel) Kunckel. Schaff.
Anlage XVIII.
Dertrag,
betreffend
die Vereinigung eines Teiles der Gemeinde Kalthof mit der
Stadtgemeinde Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
der Gemeinde Kalthof, vertreten durch ben Gemeindevorstand, wird unter Zu-
stimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und der Gemeinde-
vertretung zu Kalthof nachstehender Vertrag abgeschlossen.
SI.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
und Pffichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Kalthof, mit Ausnahme der
Güter Borkenhof, Neuhof und Devau, also die in dem Auseinandersetzungs-