Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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vertrage zwischen der Stadtgemeinde und dem Landkreise Königsberg vom 
17. Juni 1903 & 1 zu o bezeichneten, aus dem beigehefteten Plane ersichtlichen 
Teile von Kalthof treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung 
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen. Ihre Gemeindeangehörigen werden 
von der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes fest- 
gesetzt ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich 
der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt. 
  
§ 2. 
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Kalthof. Gestaltung der Polizeiverwaltung. 
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die 
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Kalthof die Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen 
Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche zur 
Zeit den Gemeindebehörden zu Kalthof durch Gesetz oder durch besondere Rechts- 
titel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen. 
3. 
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen. 
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten 
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden 
Gemeindebeschlüsse erhalten in Kalthof Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Vertrag 
etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat die zum 
Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeindebeschlüsse in 
Kalthof erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der Einführung zu 
bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die ent- 
sprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Kalthof ihre Geltung. 
84. 
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung. 
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be- 
stimmungen: 
Sofort bei der Vereinigung beider Gemeinden treten zwei von der Gemeinde- 
vertretung zu Kalthof zu wählende Gemeindemitglieder, welche als Gemeinde- 
verordnete nach der Landgemeindeordnung vom 3. Juni 1891 wählbar sein 
müssen, bis zum Ende des Jahres 1906 in die Stadtverordnetenversammlung 
zu Königsberg ein. Von da ab bildet der eingemeindete Teil von Kalthof einen 
besonderen Wahlbezirk für weitere sechs Jahre, welcher drei Stadtverordnete zu 
wählen hat, die in diesem Wahlbezirke wohnen sollen. Dem Magistrate bleibt 
jedoch vorbehalten, mit diesem Wahlbezirke noch die eingemeindeten Teile von 
Löbenicht-Ziegelhof, Carolinenhof und Liep zu vereinigen. 
  
 
	        
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