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vertrage zwischen der Stadtgemeinde und dem Landkreise Königsberg vom
17. Juni 1903 & 1 zu o bezeichneten, aus dem beigehefteten Plane ersichtlichen
Teile von Kalthof treten zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung
stehenden Gemeinde Königsberg zusammen. Ihre Gemeindeangehörigen werden
von der Vereinigung ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes fest-
gesetzt ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich
der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
§ 2.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Kalthof. Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Kalthof die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen
Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche zur
Zeit den Gemeindebehörden zu Kalthof durch Gesetz oder durch besondere Rechts-
titel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
3.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in Kalthof Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Vertrag
etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königsberg hat die zum
Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Gemeindebeschlüsse in
Kalthof erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch den Tag der Einführung zu
bestimmen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die ent-
sprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse in Kalthof ihre Geltung.
84.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung gelten folgende Be-
stimmungen:
Sofort bei der Vereinigung beider Gemeinden treten zwei von der Gemeinde-
vertretung zu Kalthof zu wählende Gemeindemitglieder, welche als Gemeinde-
verordnete nach der Landgemeindeordnung vom 3. Juni 1891 wählbar sein
müssen, bis zum Ende des Jahres 1906 in die Stadtverordnetenversammlung
zu Königsberg ein. Von da ab bildet der eingemeindete Teil von Kalthof einen
besonderen Wahlbezirk für weitere sechs Jahre, welcher drei Stadtverordnete zu
wählen hat, die in diesem Wahlbezirke wohnen sollen. Dem Magistrate bleibt
jedoch vorbehalten, mit diesem Wahlbezirke noch die eingemeindeten Teile von
Löbenicht-Ziegelhof, Carolinenhof und Liep zu vereinigen.