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Anlage 1.
Dortmund, den 23. Juni 1901.
Dertrag.
Zwischen der Stadtgemeinde Dortmund, vertreten durch ihren Magistrat, einer—
seits und der Landgemeinde Cörne, vertreten durch den Gemeindevorstand daselbst
und den Amtmann zu Brackel, anderseits wird entsprechend den Beschlüssen
der städtischen Vertretungen von Dortmund vom 16. Mai 1904 und den
Beschlüssen der Gemeindevertretung von Cörne vom 22. März 1904 folgender
Vertrag abgeschlossen:
& 1.
Die Landgemeinde Cörne wird vom 1. Oktober 1904 oder von einem
durch Gesetz oder Königliche Verordnung zu bestimmenden späteren Zeitpunkt ab
der Stadtgemeinde Dortmund einverleibt.
82.
Alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes Dortmund werden hinsichtlich
aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind,
sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander
gleichgestellt, soweit nicht in diesem Vertrage Abweichendes bestimmt ist. Das
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, die Aktiva und Passiva beider
Gemeinden werden bei der kommunalen Vereinigung zu einem Ganzen ver—
schmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde Dortmund tritt mithin in alle privat-
rechtlichen Befugnisse, Rechte und Pflichten der bisherigen Landgemeinde Cörne
als deren Rechtsnachfolgerin ein. Hierdurch werden jedoch etwaige besondere
Bestimmungen von Stiftungen nicht berührt.
83.
Die für Cörne erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen
Wege aufgehoben werden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes be—
stimmt ist.
84.
Der Schlachthauszwang darf in dem jetzigen Gemeindebezirke Cörne nur
insoweit eingeführt werden, als es sich um das gewerbsmäßige Schlachten handelt.
85.
Die in dem jetzigen Stadtgemeindebezirke Dortmund eingeführte Grund—
steuer nach dem gemeinen Werte darf in dem jetzigen Landgemeindebezirke Cörne
vor Ablauf von 25 Jahren nicht zur Einführung gebracht werden.