Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

144 — 
Anlage 1. 
Dortmund, den 23. Juni 1901. 
Dertrag. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Dortmund, vertreten durch ihren Magistrat, einer— 
seits und der Landgemeinde Cörne, vertreten durch den Gemeindevorstand daselbst 
und den Amtmann zu Brackel, anderseits wird entsprechend den Beschlüssen 
der städtischen Vertretungen von Dortmund vom 16. Mai 1904 und den 
Beschlüssen der Gemeindevertretung von Cörne vom 22. März 1904 folgender 
Vertrag abgeschlossen: 
& 1. 
Die Landgemeinde Cörne wird vom 1. Oktober 1904 oder von einem 
durch Gesetz oder Königliche Verordnung zu bestimmenden späteren Zeitpunkt ab 
der Stadtgemeinde Dortmund einverleibt. 
82. 
Alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes Dortmund werden hinsichtlich 
aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, 
sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander 
gleichgestellt, soweit nicht in diesem Vertrage Abweichendes bestimmt ist. Das 
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, die Aktiva und Passiva beider 
Gemeinden werden bei der kommunalen Vereinigung zu einem Ganzen ver— 
schmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde Dortmund tritt mithin in alle privat- 
rechtlichen Befugnisse, Rechte und Pflichten der bisherigen Landgemeinde Cörne 
als deren Rechtsnachfolgerin ein. Hierdurch werden jedoch etwaige besondere 
Bestimmungen von Stiftungen nicht berührt. 
83. 
Die für Cörne erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und 
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen 
Wege aufgehoben werden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes be— 
stimmt ist. 
84. 
Der Schlachthauszwang darf in dem jetzigen Gemeindebezirke Cörne nur 
insoweit eingeführt werden, als es sich um das gewerbsmäßige Schlachten handelt. 
85. 
Die in dem jetzigen Stadtgemeindebezirke Dortmund eingeführte Grund— 
steuer nach dem gemeinen Werte darf in dem jetzigen Landgemeindebezirke Cörne 
vor Ablauf von 25 Jahren nicht zur Einführung gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.